Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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18. 
Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so können sie in einer Nachtrags- 
liste auf die Genossen verteilt werden, sofern nicht der ausgefallene Betrag dem 
nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon gezahlte Beiträge infolge 
von Berufungen abgeseßt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer Nach- 
tragsliste auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahresbeitrag 
abzurechnen. 
Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraums Anlagen oder Unter- 
nehmungen der im # 4 Nr. 1 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich 
geändert, so können die Eigentümer in einer Nachtragsliste veranlagt werden. 
Für die Aufstellung und Festsetzung einer Nachtragsliste sowie ihre An- 
fechtung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Beitragsliste. 
19. 
Die Genossenschaftsbeiträge der Gemeinden sind nach Maßgabe des 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) aufzubringen; 
dabei gelten die Genossenschaftsanlagen als Veranstaltungen im Sinne der §# 4, 
9, 20 des genannten Gesetzes. 
Die in der Beitragelst oder der Nachtragsliste bereits veranlagten Unter- 
nehmungen der im § 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art dürfen wegen der Vorteile, 
die sie von den Genossenschaftsanlagen zu erwarten haben, nicht mit Gebühren, 
Beiträgen und Mehrbelastungen belegt werden. 
(e 20. 
Die Beitragsliste ist in den ersten fünf Jahren jährlich aufzustellen, später 
in regelmäßigen Zwischenräumen, welche die Genossenschaftsversammlung bestimmt. 
Diese kann dabei Grundsätze für die künftigen Veranlagungen aufstellen. Die 
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
21. 
Haben Eigentümer der nicht im Genossenschaftsgebiete liegenden Bergwerke 
oder anderen gewerblichen Unternehmungen oder nicht im Genossenschaftsgebiete 
liegende Gemeinden (Gutsbezirke) von den ausgeführten Genossenschaftsanlagen 
Vorteil oder tragen sie zur Verunreinigung der Ruhr oder ihrer Nebenflüsse "0é, 
so können sie vom Genossenschaftsvorstande nach Anhörung zu Beiträgen gemäß 
den Bestimmungen herangezogen werden, die gelten würden, wenn sie im Ge- 
nossenschaftsgebiete lägen. Die Beiträge dürfen, soweit sie wegen des den Heran- 
gezogenen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vorteils erhoben werden, 
diesen Vorteil nicht übersteigen. 
Die Genossenschaft ist in diesem Falle verpflichtet, die Herangezogenen auf 
ihr Verlangen in die Genossenschaft außunehmen, Eigentümer von Unter- 
nehmungen der im & 4 Nr. 1 bezeichneten Art jedoch nur, sofern sie zu einem
	        
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