Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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in der Satzung für die Aufnahme in die Beitragsliste vorzuschreibenden Mindest- 
beitragssatze zu den Genossenschaftslasten veranlagt werden können. 
Streitigkeiten in den Fällen der Abs. 1, 2 entscheidet der Bezirksausschuß 
im Verwaltungsstreitverfahren. 
V. Berufung. 
6#22. 
Gegen die Veranlagung steht den Genossen, soweit sie Einspruch 13 
Abs. 2) erhoben haben oder durch die Berichtigung der Beitragsliste & 14) be- 
troffen sind, die Berufung an den Berufungsausschuß zu. Die Berufungsfrist 
beträgt vier Wochen; sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Mitteilung 
über die Beiträge (65 16, 18). 
Die Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, wird durch die Berufung 
nicht berührt. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft entscheidet der Be- 
zirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren; jedoch werden Streitigkeiten darüber, 
ob Eigentümer der im & 4 Nr. 1 bezeichneten Anlagen zu dem in der Satzung 
vorgeschriebenen Mindestbeitragssatze zu den Genossenschaftslasten veranlagt werden 
können, vom Berufungsausschuß entschieden. 
4& 23. 
Der Berufungsausschuß besteht aus: 
1. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Staats= oder Kommunal-= 
beamten als Vorsitzendem, der keinem der beteiligten Kreise durch Wohn- 
sitz, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb angehören darf; 
. einem Mitgliede des Oberbergamts Dortmund, das dieses ernennt; 
einem von der Ausfsichtsbehörde zu ernennenden technischen Staats- 
beamten; 
4. sechs Mitgliedern, von denen vier der Provinzialausschuß der Provinz 
Westfalen, zwei der Provinzialausschuß der Rheinprovinz wählt; sie 
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein; zwei von ihnen müssen 
nach ihrem Berufe den im 9 4 Nr. 1 bezeichneten, zwei den den Ruhr- 
talsperren-Verein bildenden Unternehmungen und zwei den Kreis= oder 
Gemeinde-(Guts-) Vertretungen des Genossenschaftsgebiets angehören; 
die letztgenannten beiden Mitglieder dürfen nicht in einer der im § 4 
Nr. 1 und 3 bezeichneten Unternehmungen beruflich tätig sein; darüber, 
ob das der Fall ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde erster Instanz 
endgültig. 
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. 
Der Provinzialausschuß der Rheinprovinz wählt zuerst. 
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