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egen Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit
* Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hat auch die
im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen ge-
hören die durch das Unternehmen bedingten Anderungen an öffentlichen Wegen
und den in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege- und Brückenunter-
haltungspflichtige hat, unbeschadet auf besonderem Titel ruhender Verpflichtungen,
zu den Kosten so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart
werden, die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden
müssen.
s Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch
die das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann dieser die Her-
stellung von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen Wirkungen aus-
schließen. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch Veränderung des
Wasserstandes fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt werden, zum Nachteil
anderer die Vorflut verändert oder das Wasser verunreinigt oder die einem
anderen obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder ihrer Ufer erschwert wird.
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar
—* wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der Benachteiligte Entschädigung
ordern.
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist
zu ersetzen, wenn die Billigkeit eine Entschädigung fordert.
äßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus ab-
schätzen, so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder der Genossen-
schaft nach Ablauf eines jeden Jahres festzusetzen.
Bei der Durchführung des Unternehmens hat die Genossenschaft dafür zu
sorgen, daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden
wird, soweit das mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens
vereinbar ist.
Der Genossenschaft liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1) 2 bezeichneten
Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer be-
stehenden Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender
Einrichtungen hinausgeht. "
30.
Soweit nicht über die Ansprüche der Beteiligten auf Herstellung der im
&29 bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entschieden worden ist,
* 9 die Verpflichtungen der Genossenschaft nach folgenden Vorschriften
estgestellt:
Die Genossenschaft hat einen Auszug aus dem von dem zuständigen
Minister genehmigten Bauplan, aus dem die gemäß §& 29 zu treffenden Ein-
richtungen zu ersehen sind, dem örtlich zuständigen Regierungspräsidenten einzu-
reichen. Dieser hat den Auszug in jedem Gemeinde-(Guts-) Bezirke, auf den sich
die Wirkung des Unternehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von