Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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mindestens vier Wochen zu jedermanns Einsicht auswullegen. Während dieser 
Zeit kann jeder Beteiligte Ansprüche auf Einrichtungen oder auf Entschädigung 
erheben. Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei welcher solche An- 
sprüche schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben werden können, sind durch 
das Kreisblatt und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Daneben soll allen 
bekannten Personen, die nach dem Ermessen der Behörde von nachteiligen 
Wirkungen betroffen werden können, ein Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung 
zugesandt werden. Auch der Gemeinde-(Guts.) Vorstand hat das Recht, Ansprüche 
zu erheben. Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche durch den Beauftragten 
des Regierungspräsidenten mit den Beteiligten und der Genossenschaft, nötigen- 
falls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach Abschluß der 
Erörterungen werden die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen durch 
den Bezirksausschuß festgestellt. 
egen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, den 
Beteiligten die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen vier 
Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Soweit der Beschluß die Ent- 
schädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der Rechtsweg beschritten werden; 
die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Beteiligten vom Bezirksausschusse 
mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder über die erhobenen Be- 
schwerden entschieden ist. 63 
1. 
Auch nach dem Ablaufe der Auslegungsfrist kann wegen nachteiliger 
Wirkung des Unternehmens die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen 
oder Entschädigung nach § 29 Abs. 2 bis 4 gefordert werden, es sei denn, daß 
derjenige, der den Anspruch erhebt, schon vor Ablauf der Auslegungsfrist die 
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis 
zu dem Ablaufe der Frist keine Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen 
oder auf Entschädigung erhoben hat. Der Ablauf der Frist steht den An- 
sprüchen nicht entgegen, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er durch 
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist 
einzuhalten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis 
erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach 
der Ferkastelung des Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden ver- 
ursacht worden ist, geltend gemacht werden. 
Für die Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaft gelten finn- 
gemäß die Vorschriften des § 29. 
VI. Staatsaufsicht. 
32. 
Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates; sie wird von dem 
Regierungspräsidenten in Arnsberg, in zweiter Instanz von dem zuständigen
	        
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