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mindestens vier Wochen zu jedermanns Einsicht auswullegen. Während dieser
Zeit kann jeder Beteiligte Ansprüche auf Einrichtungen oder auf Entschädigung
erheben. Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei welcher solche An-
sprüche schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben werden können, sind durch
das Kreisblatt und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Daneben soll allen
bekannten Personen, die nach dem Ermessen der Behörde von nachteiligen
Wirkungen betroffen werden können, ein Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung
zugesandt werden. Auch der Gemeinde-(Guts.) Vorstand hat das Recht, Ansprüche
zu erheben. Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche durch den Beauftragten
des Regierungspräsidenten mit den Beteiligten und der Genossenschaft, nötigen-
falls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach Abschluß der
Erörterungen werden die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen durch
den Bezirksausschuß festgestellt.
egen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, den
Beteiligten die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen vier
Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Soweit der Beschluß die Ent-
schädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der Rechtsweg beschritten werden;
die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Beteiligten vom Bezirksausschusse
mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder über die erhobenen Be-
schwerden entschieden ist. 63
1.
Auch nach dem Ablaufe der Auslegungsfrist kann wegen nachteiliger
Wirkung des Unternehmens die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen
oder Entschädigung nach § 29 Abs. 2 bis 4 gefordert werden, es sei denn, daß
derjenige, der den Anspruch erhebt, schon vor Ablauf der Auslegungsfrist die
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis
zu dem Ablaufe der Frist keine Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
oder auf Entschädigung erhoben hat. Der Ablauf der Frist steht den An-
sprüchen nicht entgegen, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er durch
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist
einzuhalten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis
erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach
der Ferkastelung des Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden ver-
ursacht worden ist, geltend gemacht werden.
Für die Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaft gelten finn-
gemäß die Vorschriften des § 29.
VI. Staatsaufsicht.
32.
Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates; sie wird von dem
Regierungspräsidenten in Arnsberg, in zweiter Instanz von dem zuständigen