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zelnen Genossen entfallen. Sie beruft und leitet die erste Genossenschaftsver-
sammlung. Darin wird die Satzung beschlossen und ein vorläufiger Vorstand
gewählt. Dieser führt vorläufig die Geschäfte und nimmt die erste ordentliche
Veranlagung vor.
Auf Grund dieser Veranlagung wird die auf die einzelnen Genossen ent-
fallende Stimmenzahl neu festgestellt und der Vorstand neu gewählt.
Kommt die Satzung innerhalb einer von der Aussichtsbehörde zu be-
stimmenden Frist von mindestens sechs NMonaten nicht zustande, so erläßt sie die
Aufsichtsbehörde.
37.
Die bei der Genossenschaftsbildung vorkommenden Verhandlungen und
Geschäfte, einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzu-
nehmenden, sind gebühren- und stempelfrei. Zu diesen Geschäften gehört auch
die Anfertigung und Beglaubigung von Kataster= und Grundbuchauszügen.
38.
Auf Antrag der Unternehmer ist die Genossenschaft verpflichtet, beim In-
krafttreten des Gesetzes bestehende Anlagen, die dem im 9 2 bezeichneten Zwecke
entsprechen, zu übernehmen oder zu betreiben. Die hierfür zu gewährende Ent-
schädigung darf die Kosten nicht überschreiten, die der Genossenschaft durch Her-
stellung eigener Anlagen mit gleicher Wirkung entstehen würden.
Uber den Umfang der zu übernehmenden Anlagen und die Höhe der
Entschädigung entscheidet der Berufungsausschuß endgültig.
39.
Die Genossenschaft hat die Mittel zu erstatten, die zweckdienlich für die
Vorbereitung des Bauplans und seiner Ausführung sowie für die Bildung der
Genossenschaft aufgewendet worden sind. Streitigkeiten entscheidet die Aufsichts-
behörde. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
Redigiert im Bureau des Stoatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Hau##-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bie 1903 zu 2,40 .4) find an die Postanstallen zu richten.