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Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 31. —
Jnhalt: Ruhrtalsperrengesetz, S. 317. — Eisenbahnanleihegesetz, S. 228. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 328.
(Nr. 11300.) Ruhrtalsperrengesetz. Vom 5. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I. Jweck, Amfang und Rechtestellung der Genossenschaft.
1.
Die Eigentümer der Wasserwerke und anderen Anlagen, die:
1. jährlich mittelbar oder unmittelbar mehr als 30 000 Kubikmeter Wasser
aus der Ruhr oder ihren Nebenflüssen entnehmen (Wasserentnehmer) oder
2. die Wasserkraft dieser Wasserläufe benutzen (Triebwerksbesitzer) und
nach & 17 zu den Genossenschaftslasten herangezogen werden können,
werden zu einer Genosesenschaft vereinigt.
Ausgenommen sind:
1. Anlagen zur Wiesenbewässerung;
2. Triebwerke, die nur den Zwecken der eigenen Haushaltung und Wirt-
schaft dienen; als Wirtschaft gelten der landwirtschaftliche Haus= und
Hofbetrieb, mit Ausschluß der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe;
3. Triebwerke zu anderen als den in Nr. 2 bezeichneten Zwecken mit einer
Leistungsfähigkeit von weniger als zehn Pferdekräften, gemessen an der
Wassermotorwelle.
2.
Die Genossenschaft hat den Zweck, das der Ruhr schädlich entzogene
Wasser zu ersetzen und eine bessere Ausnutzung der Triebkraft der Ruhr und
ihrer Nebenflüsse herbeizuführen. Dies geschieht:
1. durch Errichtung und Betrieb eigener Talsperren;
2. durch Förderung der Errichtung und des Betriebs fremder Talsperren;
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11300—11301.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1913.