Preußische Gesets ammlung
Nr. 2.—
Inhalt: Gesey, betreffend die Anlegung von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren, S. 3. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. S.
(Nr. 11245.) Gesetz, betreffend die Anlegung von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren.
Vom 23. Dezember 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
81.
Die öffentlichen Sparkassen haben von ihrem verzinslich angelegten Ver-
mögen Mindestbeträge in mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber
anzulegen und zwar:
1. 15 vom Hundert, wenn ihr Einlagebestand 5 Millionen Mark nicht
übersteigt und sich ihre Grundstücksbeleihungen und die Gewährung von
Darlehen als Personalkredit nach der Satzung künftig auf den Stadt-
oder Landkreis, in dem der Garantiebezirk belegen ist, beschränken;
2. 20 vom Hundert, wenn ihr Einlagebestand 10 Millionen Mark nicht
übersteigt und sich ihre Ausleihungen (Nr. 1) nach der Satzung künftig
auf den Stadt-= oder Landkreis, in dem der Garantiebezirk belegen ist,
und die angrenzenden Kreise beschränken;
3. 25 vom Hundert in allen anderen Fällen.
2.
Von dem nach § 1 von der einzelnen Sparkasse zu haltenden Mindest-
bestand an mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber müssen drei
Fünftel in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Preußens angelegt
werden.
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Sparkassen, welche den nach 1 und 2 zu haltenden Bestand an mündel-
sicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber nicht besitzen, haben bis zur Er-
reichung dieses Besttzstandes alljährlich von dem Zuwachs ihres verzinslich an-
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11245.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1913.