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89.
Jeder stimmberechtigte Genosse kann sich in der Genossenschaftsversammlung
vertreten lassen, doch darf er höchstens so viele Vertreter entsenden, als er
Stimmen führt. 10
Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 7 weiteren
Mitgliedern. In ihm müssen die Gemeinden, die privaten Wasserwerke und die
Triebwerksbesitzer vertreten sein.
& 218 des Wasesergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) ist
anzuwenden. u
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
UIl. Aufbringung der Miktkel und Aufstellung der Beitragsliste.
12.
Soweit die zur Erreichung des im 9 2 bezeichneten Zweckes erforderlichen
Ausgaben nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden, sind sie durch Beiträge
der Genossen aufzubringen. Der § 104 des Wassergesetzes vom 7. April 1913
(Gesetzsamml. S. 53) findet keine Anwendung.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft können auch über das
im Abs. 1 bezeichnete Bedürfnis hinaus Beiträge angesammelt werden.
613.
Die Beiträge werden auf die Wasserentnehmer und die Triebwerksbesitzer
verteilt.
14.
Die Wasserentnehmer haben nach der Menge des von ihnen entnommenen
Wassers Beiträge zu entrichten.
Für die Wassermenge, welche die in einem der Jahre 1897 bis 1902
entnommene Höchstmenge nicht übersteigt, kann die Satzung einen geringeren
Beitragssatz festsetzen (§ 4 Nr. 7). Die Beiträge werden verschieden berechnet,
je nachdem das entnommene Wasser der Ruhr und ihren Nebenflüssen dauernd
entzogen oder zum Teil wieder zugeführt wird.
6r 15.
Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderen Flußgebiet als dem der
Ruhr Wasser entnimmt und infolgedessen seine Wasserentnahme aus dem Fluß-
gebiete der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen
Betrag, der vor der Verringerung oder Einstellung gezahlt werden mußte, weiter
zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von ihm vor der Verringerung oder