Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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89. 
Jeder stimmberechtigte Genosse kann sich in der Genossenschaftsversammlung 
vertreten lassen, doch darf er höchstens so viele Vertreter entsenden, als er 
Stimmen führt. 10 
Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte 
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 7 weiteren 
Mitgliedern. In ihm müssen die Gemeinden, die privaten Wasserwerke und die 
Triebwerksbesitzer vertreten sein. 
& 218 des Wasesergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) ist 
anzuwenden. u 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; 
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
UIl. Aufbringung der Miktkel und Aufstellung der Beitragsliste. 
12. 
Soweit die zur Erreichung des im 9 2 bezeichneten Zweckes erforderlichen 
Ausgaben nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden, sind sie durch Beiträge 
der Genossen aufzubringen. Der § 104 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 
(Gesetzsamml. S. 53) findet keine Anwendung. 
Zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft können auch über das 
im Abs. 1 bezeichnete Bedürfnis hinaus Beiträge angesammelt werden. 
613. 
Die Beiträge werden auf die Wasserentnehmer und die Triebwerksbesitzer 
verteilt. 
14. 
Die Wasserentnehmer haben nach der Menge des von ihnen entnommenen 
Wassers Beiträge zu entrichten. 
Für die Wassermenge, welche die in einem der Jahre 1897 bis 1902 
entnommene Höchstmenge nicht übersteigt, kann die Satzung einen geringeren 
Beitragssatz festsetzen (§ 4 Nr. 7). Die Beiträge werden verschieden berechnet, 
je nachdem das entnommene Wasser der Ruhr und ihren Nebenflüssen dauernd 
entzogen oder zum Teil wieder zugeführt wird. 
6r 15. 
Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderen Flußgebiet als dem der 
Ruhr Wasser entnimmt und infolgedessen seine Wasserentnahme aus dem Fluß- 
gebiete der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen 
Betrag, der vor der Verringerung oder Einstellung gezahlt werden mußte, weiter 
zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von ihm vor der Verringerung oder
	        
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