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Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung
fällt fort, sobald und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzu-
kommenden Wasserentnehmer zusammen mit den übrigen Einnahmen ohne
Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die
Genossenschaft zur Zeit der höchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers
übernommen hatte.
Solange ein Wasserentnehmer nach Abs. 1 Beiträge an die Genossenschaft
zu entrichten hat, bleibt er Genosse.
∆ 16.
Die Beiträge einzelner Wasserentnehmer können ermäßigt werden, wenn
besondere Verhältnisse oder Billigkeitsgründe vorliegen. Der Beschluß unterliegt
der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
/l17.
Die Triebwerksbesitzer haben vom 1. Januar 1920 ab nach dem Kraft-
gewinne, den sie durch die Vermehrung der Wassermenge aus den Talsperren
erzielen, Beiträge zu entrichten.
Bis zum 1. Januar 1920 haben nur Triebwerksbesitzer an der Ruhr
unterhalb der Lenne-Mündung Beiträge zu entrichten, und zwar für jedes Meter Nutz-
gefälle, gemessen bei Sommer-Niedrig-Wasser, jährlich dreihundertundsechzig Mark.
18.
Den Wasserentnehmern und Triebwerksbesitzern, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Mitgliedschaft oder Vertrag verpflichtet sind, Beiträge an
Talsperrengenossenschaften im Flußgebiete der Ruhr oder ihrer Nebenflüsse zu
leisten, werden die satzungsmäßigen Beiträge und die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes vertragsmäßig festgesetzten Beiträge auf die nach den §9§. 12 bis 17 zu
zahlenden Beiträge angerechnet. Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Beiträge zu solchen Genossenschaften vertragsmäßig übernommen, so erfolgt die
Anrechnung nur in der Höhe, in welcher der Ruhrtalsperren-Verein der Uber-
nahme zugestimmt hat.
Werden nach erfolgter Tilgung des für die Errichtung einer Talsperre
aufgewendeten Baukapitals die Beiträge zur Genossenschaft ermäßigt, so erfolgt
die Anrechnung weiter in Höhe der im Laufe der gesamten Tilgungszeit durch-
schnittlich gezahlten Beiträge zur Genossenschaft.
Eine Anrechnung findet nicht statt auf Beiträge, die an den Ruhrtal-
sperren-Verein für andere Talsperren zu zahlen sind.
8 109.
Die Jahresbeiträge der Genossenschaft an die Ruhr-Reinhaltungsgenossen-
schaft werden auf die Wasserentnehmer nach dem Vorteile verteilt, der ihnen
aus der Reinhaltung erwächst. Die Triebwerksbesitzer bleiben von diesen Bei-
trägen frei.
55.