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8 20.
Der Vorstand führt die Beiträge (F5 13 bis 19) in einer Beitragsliste
auf, stellt einen Abdruck davon mit den dazu nötigen Erläuterungen den Genossen
zu und macht sie dabei mit dem Rechtsmittel bekannt. Die Zustellung kann
dadurch ersetzt werden, daß der Vorstand die Beitragsliste nebst Erläuterungen
auslegt und Ort und Zeit der Auslegung sowie das Rechtsmittel öffentlich
bekannt macht.
Gegen die Beitragsliste steht den Genossen der Einspruch zu, der schriftlich
beim Vorstand anzubringen ist. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Beitragsliste oder, soweit eine öffent-
liche Bekanntmachung stattgefunden hat, mit dem Tage nach Ablauf der Aus-
legungsfrist.
21.
Uber den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Einspruchs-
frist; er ist befugt, über den Einspruch mündlich oder schriftlich zu verhandeln.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Genossen mitzuteilen,
die Einspruch erhoben haben oder deren Veranlagung infolge der von anderen
Genossen erhobenen Einsprüche geändert worden ist. Auch ist die Beitragsliste,
soweit erforderlich, zu berichtigen.
822.
Sind die Einsprüche erledigt, so wird die Beitragsliste der Aufsichtsbehörde
zur Festsetzung vorgelegt. Ihre Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Auf—
stellung der Beitragsliste die Formvorschriften nach Gesetz und Satzung er-
füllt sind.
523
Den Genossen ist eine Mitteilung über die festgesetzten Jahresbeiträge zu-
zustellen. Diese sind für jedes Vierteljahr in der ersten Hälfte des zweiten Monats
an die Genossenschaftskasse abzuführen.
824.
Die Beiträge der Genossen sind öffentliche Lasten. Sie können im Ver—
waltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren kann
sich auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten richten.
9 25.
Die Genossenschaftsbeiträge der Gemeinden sind nach Maßgabe des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) aufzu-
bringen; dabei gelten die Genossenschaftsanlagen als Veranstaltungen im Sinne
der §# 4, 9, 20 des genannten Gesetzes.
Die in der Beitragsliste oder der Nachtragsliste (§ 26) bereits veranlagten
Genossen dürfen wegen der Vorteile, die sie von den Genossenschaftsunternehmungen
zu erwarten haben, nicht mit Gebühren, Beiträgen und Mehrbelastungen belegt
werden.