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gelegten Vermögens einen Prozentsatz in mündelsicheren Schuldverschreibungen
auf den Inhaber und zwar in dem im Ö2 vorgesehenen Anteilsverhältnis an-
zulegen, der den Prozentsatz des von ihnen in mündelsicheren Schuldverschreibungen
auf den Inhaber zu haltenden Besitzstandes um 5 vom Hundert übersteigt.
Verstärkt eine Sparkasse in einem Jahre über diese Grenze hinaus ihren
Besitzstand an mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber, insbesondere
an Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens, so kann sie den Mehr-
betrag auf die in diesen Schuldverschreibungen künftig anzulegenden Beträge in
Anrechnung bringen. 4
Der Oberpräsident kann unter besonderen Verhältnissen ausnahmsweise
Sparkassen Erleichterungen von den Auflagen dieses Gesetzes nachlassen, wenn
dies ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Liquidität geschehen kann.
5.
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens stehen im Sinne
dieses Gesetzes die im Reichsschuldbuch oder im preußischen Staatsschuldbuch ein-
getragenen Forderungen gleich.
6.
Die öffentlichen Sparkassen können den durch dies Gesetz vorgeschriebenen
Besitzstand an mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber soweit ver-
dußern, als dies zur Rückzahlung von Einlagen unbedingt notwendig ist. Sobald
wieder zinsbar anzulegende Bestände vorhanden sind, ist zunächst der bisherige
Besitzstand bis zur Höhe der nach diesem Gesetze zu haltenden Mindestgrenze
wiederherzustellen; der Oberpräsident kann widerruflich eine Erleichterung von
dieser Verpflichtung nachlassen. "
7.
Sparkassen, welche von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindest-
beträge unter 25 vom Hundert, aber nicht unter 20 vom Hundert in mündel-
sicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen haben, können von
ihren bei der Rechnungslegung sich ergebenden Jahresüberschüssen zu öffentlichen,
dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecken des Garantieverbandes verwenden:
a) ein Viertel, wenn der Sicherheitsfonds 2 vom Hundert oder mehr,
aber noch nicht 5 vom Hundert der Spareinlagen beträgt;
b) die Hälfte, wenn der Sicherheitsfonds 5 vom Hundert oder mehr, aber
noch nicht 8 vom Hundert der Spareinlagen beträgt;
I) die gesamten Jahresüberschüsse, wenn der Sicherheitsfonds 8 vom Hundert
oder mehr der Spareinlagen beträgt.
Sparkassen, welche mindestens 25 vom Hundert ihres verzinslich angelegten
Vermögens in mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen
haben, können von ihren bei der Rechnungslegung sich ergebenden Uberschüssen zu
öffentlichen, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecken des Garantieverbandes verwenden: