11.
12.
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b) die Errichtung von Grundwasserstandsmessern.
Beides erfolgt, wo es nach den örtlichen Verhältnissen angebracht
erscheint, namentlich da, wo die bisherige Kulturart oder die Wald-
bestände durch Einrichtungen der Genossenschaft gefährdet werden, hier-
über entscheidet in Zweifelsfällen der zuständige Minister;
. Art und Umfang, Benutzung und Unterhaltung der genossenschaftlichen
Anlagen)
. die Festsetzung eines Einheitssatzes für den Jahresbeitrag, der die Vor-
aussetzung für die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und
für die Abgabe einer Stimme in dieser Versammlung bildet;
. die Gegenstände, über welche die Genossenschaftsversammlung zu be-
schließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form der Einberufung
der Genossenschaftsversammlung, ihre Abstimmung und die Vertretung
Abwesender;
die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine
Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung nach außen, die Form
für geaspekl#wen der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer
sschlüsse;
den Haushaltsplan und die Grundsätze für die Veranlagung;
. die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder des Berufungsausschusses,
seine Einberufung und Beschlußfähigkeit sowie die Entschädigung, die
den Mitgliedern zu gewähren istz
die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft;
die Form der im 9. 12 Abs. 1 Satz 1 und im 9 15 Satz 1 vorge-
schriebenen Zustellung.
6.
Uber die Satzung und ihre Anderung beschließt die Genossenschaftsversammlung.
Die Satzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung des zuständigen
Ministers.
Die Satzung und jede Anderung ist auf Kosten der Genossenschaft in dem
Amtsblatte des Regierungsbezirkes Arnsberg zu veröffentlichen. Die Vorschriften
des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die
Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) finden sinngemäß An-
wendung.
87.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Genossenschaftsversammlung;
2. der Vorstand.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11302.) 57