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88.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Genossen, deren Jahres-
beitrag eine bestimmte, in der Satzung festzusetzende Höhe erreicht (Stimmeinheit),
aus den Landräten der Landkreise Hamm, Hörde und Dortmund sowie dem
geschäftsführenden Beamten der Genossenschaft.
Für jede volle Stimmeinheit führt der Genosse oder der Gruppenvertreter
(Abs. 3) eine Stimme; die Landräte und der geschäftsführende Beamte der Ge-
nossenschaft führen je eine Stimme. Soweit die Beiträge noch nicht endgültig
feststehen, ist der vom Vorstande festgesetzte Beitrag für die Zahl der auf die
Genossen oder Gruppenvertreter entfallenden Stimmen maßgebend.
Die Genossen können sich mit den Teilen ihrer Jahresbeiträge, die zu
einer vollen Stimmeinheit nicht ausreichen, zu Gruppen zusammenschließen. Für
jede dadurch entstehende Stimmeinheit kann die Gruppe einen Vertreter zur Ge-
nossenschaftsversammlung entsenden.
In der Genossenschaftsversammlung muß mindestens ein Drittel der
Stimmen von den Landräten der Landkreise Hamm, Hörde und Dortmund und
den Gemeinden (Gutsbezirken) geführt werden. Sovweit diese Mindestzahl nicht
auf Grund des Jahresbeitrags der Gemeinden (Gutsbezirke) nach den Vorschriften
der Abs. 1, 2 erreicht wird, sind die an der Mindestzahl fehlenden Stimmen
durch die Kreistage der Landkreise Hamm, Hörde und Dortmund derart zu ver-
teilen, daß auf Hamm mindestens die Hälfte und auf Dortmund mindestens ein
Drittel entfällt.
Die Vertreter der Gemeinden (Gutsbezirke), die zur Genossenschaftsver-
sammlung entsandt werden, dürfen nicht in einer der im §& 3 Nr. 1, 2 bezeich-
neten Unternehmungen beruflich tätig sein. Darüber, ob das der Fall ist, ent-
scheidet der Regierungspräsident endgültig.
80.
Jeder stimmberechtigte Genosse kann sich in der Genossenschaftsversammlung
vertreten lassen, doch darf er höchstens so viele Vertreter entsenden, als er
Stimmen führt.
& 10.
Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sieben
weiteren Mitgliedern. Drei Mitglieder müssen Abgeordnete der Gemeinden
(Gutsbezirke) sein, darunter mindestens zwei im Genossenschaftsgebiet ansässige
Landwirte; diese drei Mitglieder dürfen nicht Pächter von Genossen sein. Außer-
dem muß einer der Landräte der Landkreise Hamm, Hörde oder Dortmund dem
Vorstand angehören.