Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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8 14. 
Sind die Einsprüche erledigt, so wird die Beitragsliste dem Regierungs- 
präsidenten zur Festsetzung vorgelegt. Seine Prüfung beschränkt sich darauf, 
ob bei Aufstellung der Beitragsliste die Formvorschriften nach Gesetz und Satzung 
erfüllt sind. 916 
Den Genossen ist eine Mitteilung über die festgesetzten Jahresbeiträge zu- 
zustellen. Letztere sind für jedes Vierteljahr in der ersten Hälfte des zweiten 
Monats an die Genossenschaftskasse abzuführen. 
/ 106. 
Die Beiträge der Genossen sind öffentliche Lasten. Sie können im Ver- 
waltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren kann 
sich auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten richten. 
  
817. 
Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so können sie in einer Nachtrags- 
liste auf die Genossen verteilt werden, sofern nicht der ausgefallene Betrag dem 
nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon bezahlte Beiträge infolge 
von Berufungen abgesetzt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer Nach- 
iite auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahresbeitrag ab- 
urechnen. 
Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraums Anlagen der im § 3 
Nr. 1, 2 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich geändert, so können die 
Eigentümer in einer Nachtragsliste veranlagt werden. 
Für die Aufstellung und Festsetzung einer Nachtragsliste sowie ihre An- 
fechtung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Beitragsliste. 
8 18. 
Die Genossenschaftsbeiträge der Gemeinden sind nach Maßgabe des Kom. 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) aufzubringen) 
dabei gelten die Genossenschaftsanlagen als Veranstaltungen im Sinne der §# 4, 
9, 20 des genannten Gesetzes. 
Die in der Beitragsliste oder der Nachtragsliste bereits veranlagten Unter- 
nehmungen der im §# 3 Ar. 1, 2 bezeichneten Art dürfen wegen der Vorteile, die 
sie von den Genossenschaftsanlagen zu erwarten haben) nicht mit Gebühren, 
Beiträgen und Mehrbelastungen belegt werden. 
19. 
Die Beitragsliste ist in den erhen fünf Jahren jährlich aufzustellen, später 
in regelmäßigen Zwischenräumen, welche die Genossenschaftsversammlung bestimmt.
	        
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