Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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3. einem Meliorationsbaubeamten, den der Regierungspraͤsident ernennt; 
4. vier Mitgliedern, die der Provinzialausschuß wählt; fie dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes sein. Je einer von ihnen muß nach seinem 
Hauptberufe dem Bergbau und der Landwirtschaft und einer den 
Kreis= oder Gemeinde-(Guts.) Vertretungen des Genossenschaftsgebiets 
angehören; das letztgenannte Mitglied darf nicht in einer der im & 3 
Nr. 1) 2 bezeichneten Unternehmungen beruflich tätig sein darüber, ob 
dies der Fall ist, entscheidet der Regierungspräsident endgültig. 
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. 
23. 
Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören 
und über die Berufung mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Seine Ent- 
scheidungen sind mit Gründen zu versehen und denen mitzuteilen, die Berufung 
eingelegt haben. Sie sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
24. 
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossen- 
schaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt. 
Sie sind öffentlich. 
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt 
der zuständige Minister. 
* 25. 
Die Kosten der Veranlagung und der Berufung trägt die Genossenschaft. 
Soweit die Berufung abgewiesen wird, kann der Berufungsausschuß die Kosten 
des Berufungsverfahrens ganz oder teilweise den Genossen auferlegen, die die 
Berufung eingelegt haben. 
Für die Einziehung der Kosten gelten die über die Einziehung der Beiträge 
gegebenen Vorschriften. 
  
V. Inanspruchnahme von Grundstücken zu Anlagen der Genossenschaft, 
Derhütung und Ersatz von Schäden. 
26. 
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den den Genossen gehörenden Grund- 
stücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen und zu erhalten. 
Im Streitfall entscheidet die Aufsichtsbehörde erster Instanz, ob eine An- 
lage zu den im Abs. 1 bezeichneten gehört. Gegen die Entscheidung ist binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zulässig. 
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den 
Nachteil, der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil ist der ihnen aus 
den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Beträgt die Ersatzsumme mehr
	        
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