Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 337 — 
als einhundert Mark, so sind die Vorschriften des Artikel 52 und des Artikel 53 
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der § 47 des 
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden. 
Den Pächtern und anderen Nutzungsberechtigten stehen solche Entschädi- 
gungsansprüche gegen die Genossenschaft nicht zu. 
827. 
Soweit zur Ausführung der planmäßigen Anlagen das Eigentum an nicht 
den Genossen gehörenden Grundstücken entzogen oder beschränkt werden muß, 
gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. 
# 28. 
Die Genossenschaft hat bei Durchführung ihres Unternehmens diejenigen 
Einrichtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen 
gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit 
eem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hat auch 
die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen ge- 
hören die durch das Unternehmen bedingten Anderunge an öffentlichen Wegen 
und den in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege-= und Brückenunterhal- 
tungspflichtige hat, unbeschadet auf besonderem Titel ruhender Verpflichtungen, 
zu den Kosten so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart 
werden, die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden 
müssen. 
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die 
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann dieser die Herstellung 
von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Das 
Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch Veränderung des Waseerstandes 
fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt werden, zum Nachteil anderer die 
Vorflut verändert oder das Wasser verunreinigt oder die einem anderen ob- 
liegende Unterhaltung von Wasserläufen oder ihrer Ufer erschwert wird. 
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch 
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar 
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der Benachteiligte Entschädigung fordern. 
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist 
zu ersetzen, wenn die Billigkeit eine Entschädigung fordert. 
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus ab- 
schätzen, so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder der Genossen- 
schaft nach Ablauf eines jeden Jahres festzusetzen. 
Bei der Durchführung des Unternehmens hat die Genossenschaft dafür 
zu sorgen, daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden ver- 
mieden wird, soweit das mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unter- 
nehmens vereinbar ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.