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als einhundert Mark, so sind die Vorschriften des Artikel 52 und des Artikel 53
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der § 47 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden.
Den Pächtern und anderen Nutzungsberechtigten stehen solche Entschädi-
gungsansprüche gegen die Genossenschaft nicht zu.
827.
Soweit zur Ausführung der planmäßigen Anlagen das Eigentum an nicht
den Genossen gehörenden Grundstücken entzogen oder beschränkt werden muß,
gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
# 28.
Die Genossenschaft hat bei Durchführung ihres Unternehmens diejenigen
Einrichtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen
gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit
eem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hat auch
die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen ge-
hören die durch das Unternehmen bedingten Anderunge an öffentlichen Wegen
und den in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege-= und Brückenunterhal-
tungspflichtige hat, unbeschadet auf besonderem Titel ruhender Verpflichtungen,
zu den Kosten so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart
werden, die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden
müssen.
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann dieser die Herstellung
von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Das
Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch Veränderung des Waseerstandes
fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt werden, zum Nachteil anderer die
Vorflut verändert oder das Wasser verunreinigt oder die einem anderen ob-
liegende Unterhaltung von Wasserläufen oder ihrer Ufer erschwert wird.
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der Benachteiligte Entschädigung fordern.
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist
zu ersetzen, wenn die Billigkeit eine Entschädigung fordert.
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus ab-
schätzen, so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder der Genossen-
schaft nach Ablauf eines jeden Jahres festzusetzen.
Bei der Durchführung des Unternehmens hat die Genossenschaft dafür
zu sorgen, daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden ver-
mieden wird, soweit das mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unter-
nehmens vereinbar ist.