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a) die Hälfte wenn der Sicherheitsfonds der Sparkasse 2 vom Hundert
oder mehr, aber noch nicht 5 vom Hundert der Spareinlagen beträgt;
b) drei Viertel, wenn der Sicherheitssonds 5 vom Hundert oder mehr,
aber noch nicht 8 vom Hundert der Spareinlagen beträgt;
ci die gesamten Jahresüberschüsse, wenn der Sicherheitsfonds 8 vom
Hundert oder mehr der Spareinlagen beträgt.
Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der Verwendung der Sparkassenüber-
schüsse bei den bestehenden Bestimmungen und zwar auch für die vorbezeichneten
Sparkassen, wenn deren Satzungen für die Gerantieverbände günstigere Vor-
schriften enthalten. ·
Die Verwendung der Jahresüberschüsse bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde nur, wenn die Ulberschüsse zur Deckung von auf gesetzlicher Ver-
pflichtung beruhenden Ausgaben des Garantieverbandes verwendet werden sollen.
88.
An Stelle des Oberpräsidenten tritt für die Hohenzollernschen Lande der
Minister des Innern.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1913 in Kraft.
Der Minister des Innern ist mit seiner Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1912.
— Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwicz. Lentze.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 28. Oktober 1912, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Beuthen (Oberschlesien) für
die Anlage einer Kleinbahn von Beuthen nach Miechowitz mit Ab-
zweigungen nach dem Dombrowawald und nach den Friedhöfen, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung in Oppeln Nr. 47 S. 449, aus-
gegeben am 22. November 1912;