Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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nicht entgegen, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er durch Natur- 
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist ein- 
zuhalten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis 
erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren 
nach der Fertigstellung des Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden 
verursacht worden ist, geltend gemacht werden. 
Für die Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaft gelten sinn- 
gemäß die Vorschriften des 9 29. 
VI. Staatsaufsicht. 
E 31. 
Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates, die vom Regierungs- 
präsidenten, in zweiter 1 von dem zuständigen Minister geführt wird. Sie 
beschränkt sich darauf, daß die Genossenschaft ihre Angelegenheiten nach Gesetz 
und Satzung verwaltet. 
6& 322. 
Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben, 
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so kann der Regierungspräsident unter Anführung der 
Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außer- 
ordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge verfügen. 
Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse zu. Der Regierungspräsident hat für das Ver- 
waltungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechts- 
handlungen zu vertreten hat. 
% 33. 
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 
VII. Auflösung der Genossenschaft. 
34. 
Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der 
Genossenschaftsversammlung nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist 
mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung 
einzuberufen. Diese kann die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln 
der darin vertretenen Stimmen beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers.
	        
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