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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 34.
Nr. 11304.) Gesetz, betreffend den Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebiete der
Weser. Vom 9. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
⅜ 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Ausbau von Wasserkräften
im oberen Quellgebiete der Weser einen Betrag von 10 500 000 Mark, zehn
Millionen fünfhunderttausend Mark, nach Maßgabe der von dem zuständigen
Minister festzustellenden Pläne zu verwenden. Von diesem Betrage dürfen, solange
die Wasserkräfte bei Münden nicht zum Ausbau gelangen, nur 6 500 000 Mark,
sechs Millionen fünfhunderttausend Mark, verwendet werden.
2.
) Die Einnahmen jedes Rechnungsjahrs sind in nachstehender Reihen-
folge zu verrechnen:
a) zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten;
b) zur Bildung eines Erneuerungsfonds für die einer Abnutzung unter-
liegenden Einrichtungen nach einem angemessenen Satze vom Hundert
der für diese Einrichtungen aufgewendeten Kosten;
I) zu einer Abgabe von 1 Pfennig für jede aus Wasserkraft gewonnene
und gegen Bezahlung abgegebene Kilowattstunde bis zum Höchstbetrage
von jährlich 200 000 Mark. Diese Abgabe ist als Einnahme des
Rhein-Weser-Kanals (Gesetz, betreffend die Herstellung und den Ausbau
von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 — Gesetzsamml. S. 179 —
& 1 Nr. 1) zu verrechnen;
d) zur Verzinsung des verausgabten Anlagekapitals mit 4 vom Hundert
und zu dessen Tilgung mit ½ vom Hundert zuzüglich der durch die
Tilgung ersparten Zinsen;
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11304.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1913.