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e) zur Bilbdung eines Ausgleichsfonds fuͤr die Decung der unter a bis d
bezeichneten Ausgaben im Falle mangelnder Einnahmen G 3);
f) zur Deckung der in den früheren Betriebsjahren entstandenen Fehl-
beträge in der unter a# bis e festgesetzten Reihenfolge, jedoch ohne Zinsen;
8) als Reinüberschuß des Unternehmens.
() Die Beträge zu a bis e werden für jedes Rechnungsjahr von dem
zuständigen Minister festgestellt.
83.
Für den zum Zwecke der Abrechnung einzustellenden Ausgleichsfonds (§ 2) e)
sind 20 vom Hundert der nach Deckung der im #& 2 a bis d bezeichneten Aus-
gaben verbleibenden Einnahmen anzusetzen, bis der Fonds 10 vom Hundert des
verausgabten Anlagekapitals erreicht hat.
84.
)Die öffentlichen Verbände, welche die im §. 2 des Wasserstraßengesetzes
vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179) genannten Garantieverpflichtungen
übernommen haben, werden an den Rutzungen der ausgebauten Wasserkräfte be-
teiligt, wenn sie sich vor dem 1. Juli 1914 der Staatsregierung gegenüber verpflichten,
ein Viertel des durch die Betriebseinnahmen und sonstige laufende Einnahmen
des Unternehmens etwa nicht gedeckten Fehlbetrags der im 9 2 a und b be-
zeichneten Ausgaben bis zur Höhe von 126 250 Mark, einhundertsechsundzwanzig-
tausendzweihundertundfünfzig Mark, für das Rechnungsjahr dem Staate zu erstatten,
ferner vom Tage der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen (§ 9) an ein
Viertel der für diese verausgabten Kosten aus eigenen Mitteln in jedem
Rechnungsjahre mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit ½ vom Hundert und
den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die Betriebseinnahmen und sonstige
laufende Einnahmen des Unternehmens nach Abzug der im 9 2 bisc be-
zeichneten Ausgaben zur Verzinsung und Tilgung des verausgabten Anlage-
kapitals mit zusammen 4½ vom Hundert nicht ausreichen.
(e) Will ein Verband die Verpflichtung nicht übernehmen, so können die
anderen Verbände für dessen Anteil mit eintreten.
G) Im Falle der Ubernahme der im Abs. 1 genannten Verpflichtung wird
der nach Deckung der im 9 2 bis f bezeichneten Ausgaben verbleibende Rein-
überschuß (8), soweit über ihn nicht anderweit durch Verträge mit Strom-
abnehmern verfügt ist, zwischen Staat und Garanten nach Verhältnis der nicht
gewährleisteten und gewährleisteten Kostenanteile verteilt. Ferner gelten für das
Verhältnis zwischen Staat und Garanten die §/#8 5 bis 9.
5.
Bei der Feststellung des Anlagekapitals werden nicht nur die auf Grund
des § 1 verausgabten Beträge berücksichtigt, sondern auch die Kosten von
Anderungen oder Ergänzungen der Anlagen, die von dem zuständigen Minister