Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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etwa später für erforderlich gehalten werden, um die Wasserkräfte in angemessener 
Weise ausnutzen zu können. Bei wesentlichen Anderungen und Ergänzungen 
sind die Vertreter der Garantieverbände zu hören. 
86. 
Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund der über- 
nommenen Verpflichtung der Staatskasse oder jenen von dieser zu erstatten sind, 
ebenso die Beträge, die für den Erneuerungs= und Ausgleichsfonds zu= oder ab- 
zseten sind, werden nach Anhörung von Vertretern der Verbände für jedes 
— esnnzslohr von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister endgültig 
estgestellt. 
87. 
Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus dieser Verpflichtung 
den Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten finden die gesetzlichen 
Vorschriften über die Mehr- und Minderbelastung einzelner Kreise und Kreisteile 
sowie der § 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetzsamml. S. 152) Anwendung. 
Ss. 
Die Urkunden, durch welche die im § 4 genannten Verpflichtungen über- 
nommen werden, sind stempelfrei. 
– .A 
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen wird von dem 
zuständigen Minister festgestellt. 
& 10. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im & 1 er- 
wähnten Kosten eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags 
von Staatsschuldverschreibungen aufzunehmen. 
() An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzaan- 
weisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Ein- 
lösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatzanweisungen 
oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatz- 
anweifungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf 
Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Ver- 
fügung zu halten. 
(s) Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
 
	        
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