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() Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem
Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen,
bestimmt der Finanzminister.
() Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai
1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
¾ 11.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1913.
L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
v. Dallwitz. Lentze.
Rerigiert im Bureau det Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Hau#t-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,254
und 1884 bin 1903 zu 2,40 4) sind an die Nostanstalten zu richten.