Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 347 — 
Preußische Ges er ammlung 
—dNr. 35. 
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Nienburg nach Minden mit Abzweigung nach Stadthagen, S. 347. — Staatsvertrag zwischen 
Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Neustadt (Holst.) nach Schwartau, 
S. 3332. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
blätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ufw., S. 388. 
  
  
(Nr. 11305.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Nienburg nach Minden mit Abzweigung nach Stadt- 
hagen. Vom 27./22. Februar 1913. 
S. Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schaumburg-Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung 
einer Eisenbahn von Nienburg nach Minden mit Abzweigung nach Stadthagen 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Wilhelm Welcker, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Robert Brosche; 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe: 
Höchstihren Staatsrat Gotthard von Campe, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Nienburg nach Minden mit Abzweigung nach Stadthagen für eigene Rechnung 
auszuführen. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen innerhalb ihres 
Staatsgebiets. 
Cesetzsammlung 1913. (Nr. 11305—11306.) 60 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1913.
	        
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