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Die Königlich Preußische Regierung wird dahin wirken, daß die Verbindung
von Stadthagen über Leese nach Nienburg spätestens bei der Betriebseröffnung
des Schiffahrtskanals vom Rhein zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover
(Misburg) dem Verkehe übergeben werden kann.
Artikel I.
Die Feststellung sämtlicher ausführlicher Bauentwürfe soll ebenso wie die
Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge lediglich der Königlich Preußischen Re-
gierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung
von Stationen in dem schaumburg-lippischen Staatsgebiet etwaige besondere
Wünsche der Fürstlichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese
die von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vor-
flutanlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante Eisen-
bahn kreuzen, von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung der-
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung ver-
pflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb
der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kosten-
aufwand erwächst. Die Befugnis der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung,
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes die Herstellung und Anderung
der im Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Anlagen auch noch nach Ausführung
des Unternehmens anzuordnen, wird durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise foll 1/195 m zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 4. November 1904 und den dazu inzwischen ergangenen sowie
künftig ergehenden, ergänzenden oder abändernden Bestimmungen hergestellt und
betrieben werden.
Die Strecke von Nienburg nach Minden wird von vornherein im Unterbau
als eingleisige und im Grunderwerb als zweigleisige Hauptbahn vorgesehen, vor-
läufig aber — ebenso wie die Abzweigung nach Stadthagen — als Nebenbahn
betrieben werden.
Artikel IV.
Zwecks Erwerbung des zum Bahnbau im Fürstentume Schaumburg-Lippe
erforderlichen Grund und Bodens wird gleichzeitig mit der Ratifizierung dieses
Staatsvertrags durch landesherrliche Verordnung der Königlich Preußischen