Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Artikel VII. 
Preußische Staatsangehörige, die in dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Gebiet ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden dadurch keine Anderung ihrer 
Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn fsind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aussichts- 
behörden der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter- 
beamten dieser Art innerhalb des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls 
geeignete Militäranwärter, unter denen die schaumburg-lippischen Staatsangehörigen 
geercane 2n Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitt . 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der im 
schaumburg-lippischen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden, sollen von den schaumburg-lippischen Gerichten und — 
soweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den schaumburg-lippischen 
Landesgesetzen beurteilt werden. 
Artikel K. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung verpflichtet sich, von der 
den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu ihr gehörigen 
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahn sich 
im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. Im 
übrigen findet auf die Besteuerung der Eisenbahn der Artikel VII des Staats- 
vertrags zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Fortführung des Rhein- 
Weser-Kanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 19./30. Oktober 
1906 sinngemäß Anwendung. 
Die Steuerfreiheit des Bahnhofsgeländes der Stammbahn in Stadthagen 
wird durch die Einführung der neuen Bahn in diesen Bahnhof nicht berühr. 
Artikel X. 
Zur Einziehung von Stationen auf schaumburg-lippischem Gebiete sowie 
zur Einstellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Regierung erforderlich.
	        
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