Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Artitkel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstlich Schaumburg-Lippische 
Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke wird die Fürstliche Regierung, solange die 
Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
  
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
Berlin, den 27. Februar 1913. 
So geschehen zu Sacknn, den 22 Bebrr 151f. 
  
(L. S.) Wilhelm Welcker. (L. 8.) Gotthard von Campe. 
(L. S.) Paul Goeetsch. 
(L. S.) Dr. Ernst Schneider. 
(L. S.) Robert Brosche. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechsel 
der Ratifkationsurkunden hat stattgefunden. # 
  
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