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Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Großherzoglich Oldenburgischen
Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Oldenburgischen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen
werden, falls geeignete Militäranwärter, unter denen die oldenburgischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der im
Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen die Eisen-
bahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den oldenburgischen
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Matz greifen — auch nach den
oldenburgischen Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zugunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, solange die Bahn
sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat
die genannte Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen
Regierung zu erstatten.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Großherzoglich Oldenburgische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecken wird die Großherzoglich Oldenburgische
Regierung, solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen
Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigen-
tum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die
Genehmigung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung erforderlich sein
würde, so bleibt dieser das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des
preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.