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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 36..
Inhalt: Geseh, betreffend die Verbesserung der Oderwasserstraße unterhalb Breslau, S. aSv#. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 361.
(Nr. 11307.) Gesetz, betreffend die Verbesserung der Oderwasserstraße unterhalb Breslau.
Vom 30. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
1. für den Ausbau der Oder unterhalb Breslau,
2. für die Anlage von Staubecken, und zwar zunächst eines Staubeckens
an der Glatzer Neiße bei Ottmachau,
zuuu 1. 18 500 000 A,
zu 22. 18 200 000
zusammen 36 700 000 4
nach Maßgabe der von den zuständigen Ministern festzustellenden Pläne zu
verwenden.
Der obige Betrag kann auch verwandt werden zur Erwerbung:
a) der für den Bau und die Unterhaltung des Staubeckens in Anspruch
zu nehmenden -Tongruben und Steinbrüche;
b) von Grundstücken, die zur Ausnutzung des Staubeckens erforderlich sind;
I) der Fischereien, die mit der Fischerei in dem Staubecken behufs einer
wirtschaftlichen Fischereinutzung einheitlich zu betreiben sind;
4) von Grundstücken, die zur zweckentsprechenden Durchführung des
Linteehen — insbesondere zur Abfindung in Land — erforderlich
ind.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11307.) 62
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1913.