Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11311.) Zusatzvertrag zwischen Preußen und Sachsen zu dem Staatsvertrage zwischen 
Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg über die Regelung der staats- 
rechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vom 12. November 
1895. Vom 26. Mai 1913. 
Ser. Majestät der König von Preußen und Seine Masestät der König von 
Sachsen haben zum Zecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Ver- 
bindungsbahn wwischen dem Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie geitz-Alten- 
burg und dem künftigen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel, 
und 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig und 
Allerhöchstihren Ober-Finanzrat Friedrich, 
die unter dem Vorbehalte landesherrlicher Ratifikation zu dem Staatsvertrag 
über die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisen- 
bahn vom 12. November 1895 nachstehenden Zusatzvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Infolge des Umbaues des preußischen Bahnhofs Zeitz, der auf Grund 
eines besonderen Betriebsvertrags von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
mitbenutzt werden soll, macht sich die Herstellung einer Verbindungsbahn vom 
Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz-Altenburg nach dem neuen Gemein- 
schaftsbahnhofe notwendig. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung erteilt nach Maßgabe des von ihr 
gebilligten Entwurfs der Königlich Sächsischen Regierung die Genehmigung zum 
Bau und Betriebe dieser Verbindungsbahn und zugleich hiermit das Recht zur 
Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des eingangs erwähnten Staats- 
vertrags sinngemäß auf die neue Verbindungsbahn Amwendung.
	        
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