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(Nr. 11311.) Zusatzvertrag zwischen Preußen und Sachsen zu dem Staatsvertrage zwischen
Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg über die Regelung der staats-
rechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vom 12. November
1895. Vom 26. Mai 1913.
Ser. Majestät der König von Preußen und Seine Masestät der König von
Sachsen haben zum Zecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Ver-
bindungsbahn wwischen dem Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie geitz-Alten-
burg und dem künftigen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel,
und
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig und
Allerhöchstihren Ober-Finanzrat Friedrich,
die unter dem Vorbehalte landesherrlicher Ratifikation zu dem Staatsvertrag
über die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisen-
bahn vom 12. November 1895 nachstehenden Zusatzvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Infolge des Umbaues des preußischen Bahnhofs Zeitz, der auf Grund
eines besonderen Betriebsvertrags von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
mitbenutzt werden soll, macht sich die Herstellung einer Verbindungsbahn vom
Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz-Altenburg nach dem neuen Gemein-
schaftsbahnhofe notwendig.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung erteilt nach Maßgabe des von ihr
gebilligten Entwurfs der Königlich Sächsischen Regierung die Genehmigung zum
Bau und Betriebe dieser Verbindungsbahn und zugleich hiermit das Recht zur
Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Im übrigen finden die Bestimmungen des eingangs erwähnten Staats-
vertrags sinngemäß auf die neue Verbindungsbahn Amwendung.