Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

  
— 371 — 
Preußische Gesetzsammlung 
  
Inhalt: 
— — Nr. 39. — 
Verordnung, betreffend die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Behörden, 
S. 371. — Verordnung, betreffend die Reisekosten der Offiziere und Mannschaften der Land- 
gendarmerie, S. 372. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 378. 
  
(Nr. 11313.) Verordnung, betreffend die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen 
Behörden. Vom 7. August 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen auf Grund der §9§ 35 und 48 des Gesetzes über einen einmaligen außer- 
ordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505), was folgt: 
1. 
2. 
  
Die Veranlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Einkommensteuer- 
Veranlagungskommissionen. 
Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid steht dem 
Beitragspflichtigen die Berufung an die Einkommensteuer-Berufungs- 
kommission und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Ober- 
verwaltungsgericht zu. Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vor- 
schriften der §§# 44, 49 bis 54 des Einkommensteuergesetzes sinngemäße 
Amwendung. 
.Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen 38 Abs. 1, 
40 Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Festsetzung von Wehr- 
beitragszuschlägen (§ 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (/ 31 
Abs. 4), die Festsetzung der von dem Beitragspflichtigen zu erstattenden 
Kosten (§# 44), die Stundungen und die Genehmigung der Entrichtung 
des Wehrbeitrags in Teilbeträgen (§ 52) erfolgen durch die Vorsitzenden 
der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen. Gegen deren Ent- 
scheidungen steht dem Beitragspflichtigen innerhalb vier Wochen die 
Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungs- 
kommission offen. 
Insoweit sonst nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die 
Regierungen und für die Haupt= und Residenzstadt Berlin die Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern zur Mitwirkung berufen sind, 
haben diese Behörden auch die gleichartigen Entscheidungen hinsichtlich 
des Wehrbeitrags zu treffen. 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11313—11314. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1913.
	        
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