Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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5. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, in ihren 
Bezirken die Einzelerhebung der veranlagten Beiträge sowie deren Ab- 
führung an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken. 
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern““ den 7. August 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Lentze. v. Falkenhayn. 
  
  
(Nr. 11314.) Verordnung, betreffend die Reisekosten der Offiziere und Mannschaften der 
Landgendarmerie. Vom 9. August 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., 
verordnen auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1910, betreffend die 
Reisekosten der Staatsbeamten, (Gesetzsamml. S. 150 ff.), was folgt: 
  
1. 
Die Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie erhalten bei Dienst- 
reisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen: 
I. der eee 28 Mark, 
II. der Brigadrer 18 „ 
III. der Distriktsoffzir 15 „ 
IV. der Oberwachtmeisterr 8 „" 
V. der Gendarm ... .. .. . .......... .. . . .. .. 4 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden 
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei I 18 Mark, bei II 15 Mark, bei III 
12 Mark, bei IV 6 Mark, bei W 3 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze unter I bis V. 
ewährt. 
8 Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie im Sinne dieser Ver— 
ordnung sind auch die auf Probe oder zur Aushilfe bei der Landgendarmerie 
Angestellten. 
Oberwachtmeister auf Probe erhalten Tagegelder sowie Fahrkosten (§ 2) 
nach dem Satze für Gendarmen. · « 
82. 
Bei Dienstreisen erhalten an Fahrkosten für das Kilometer, einschließlich 
der Kosten der Gepäckbeförderung,
	        
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