Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden 
können: 
a) die im & 1 unter I bis III genannten Offiziere, wenn der Fahrpreis 
für die erste Wagenklasse bezahlt ist, 9 Pfennig, sonst 7 Pfennig, 
b) die Oberwachtmeister, wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklasse 
oder die erste Schiffsklasse bezahlt ist, 7 Pfennig, sonst 5 Pfennig, 
e) die Gendarmen 5 Pfennigz; 
2. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen 
zurückgelegt werden können: 
a) die im 6 1 unter I bis III genannten Offiziere 60 Pfennig, 
b) die Oberwachtmeiser 40 „ 
c) die Gendrmennnn 30 „ 
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt 
ist, wird durch die Versicherung des betreffenden Offiziers oder Oberwachtmeisters 
eführt. 
8 Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Chef einen Diener auf die Reise 
mitgenommen, so kann er für diesen 5 Pfennig für das Kilometer beanspruchen. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bei den Brigadiers und den 
Distriktsoffizieren, wenn sie bei Kommandos außerhalb ihres Dienstbezirkes unter 
Anweisung eines anderen Wohnorts ihren Burschen mitgenommen haben und 
dieser gegen sofortige Bezahlung des Fahrgeldes nach den Sätzen des Normal- 
Personengeld-Tarifs, also weder auf Militärfahrschein noch auf Militärfahrkarte, 
für Rechnung des betreffenden Offiziers befördert worden ist. 
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In den Fällen des & 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und 
jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Ubernachtungsorte 
  
die im & 1 unter I bis III genannten Offiziere 1,50 Mark, 
die Oberwachtmeister 100o ? 
die Gendadmennnmm . .. 0% „ 
Erstreckt sich das Dienstgeschäft, zu dessen Wahrnehmung die Reise unternommen 
ist, auf die Nachtzeit, so gilt der Geschäftsort als Ubernachtungsort, wenn vor 
Beginn oder nach Beendigung des Dienstgeschäfts oder während längerer Dienst- 
pausen dem betreffenden Mitgliede der Landgendarmerie tatsächlich die Möglichkeit 
einer wenn auch abgekürzten Nachtruhe gegeben war. 
84. 
Haben in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mehrere Offiziere oder Mann- 
schaften der Landgendarmerie gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so 
erhält der einzelne 30 Pfennig für das Kilometer, es sei denn, daß die Fahr- 
kosten sich für ihn trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels 
nicht erähigt haben. Das Gleiche gilt bei gemeinschaftlichen Fahrten der Mit- 
glieder der Landgendarmerie mit anderen Beamten. 
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