Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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85. 
Die vom Staatsministerium auf Grund der ##& 4 und 5 des Reisekosten- 
gesetzes vom 26. Juli 1910 getroffenen Bestimmungen darüber, unter welchen 
Umständen bei ODienstreisen Kleinbahnen (Straßenbahnen) und Kraftwagen zu 
benutzen und welche Fahrvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, sowie 
darüber, welche Entschädigung bei Dienstreisen unter Benutzung unentgeltlich 
gestellter Verkehrsmittel zu gewähren ist, finden auch auf die Dienstreisen der 
Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie Anwendung. 
Dienstpferde und Dienstfahrräder der Mitglieder der Landgendarmerie 
gelten nicht als unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel. 
66. 
Die Fahrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Haben die Offiziere oder Mannschaften der Landgendarmerie Dienstgeschäfte 
an verschiedenen Orten unmittelbar nacheinander erledigt, so ist der von Ort zu 
Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Fahrkosten zu- 
grunde zu legen. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. " 
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Für Geschäfte am Wohnort erhalten die Offiziere und Mannschaften der 
Landgendarmerie unbeschadet der Vorschrift des § 11 Abs. 1 keine Tagegelder 
und Fahrkosten. Dies gilt auch von Geschäften außerhalb des Wohnorts in 
geringerer Entfernung als 2 Kilometer von diesem. War durch außergewöhn- 
liche Umstände die Benutzung einer Fahrgelegenheit nötig oder sind sonstige not- 
wendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, entstanden, so werden die Aus- 
lagen erstattet. 
Die auf Grund des & 7 Abs. 2 des Reisekostengesetzes vom 26. Juli 1910 
von dem Minister des Innern in Gemeinschaft mit dem Finanzminister für 
einzelne Ortschaften getroffene Bestimmung, daß den Beamten bei Geschäften 
außerhalb des Dienstgebäudes die verauslagten Fahrkosten erstattet werden, gilt 
auch für die Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie. 
88. 
Haben an Fahrkosten, einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge, 
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind 
diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der 
Minister des Innern einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. Das 
Gleiche gilt für Reisen außerhalb des Reichsgebiets. 
9. 
Die auf Grund des §& 9 des Reisekostengesetzes vom 26. Juli 1910 seitens 
des Staatsministeriums oder seitens des Ministers des Innern in Gemeinschaft mit
	        
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