Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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bem Finanzminister getroffenen Festsetzungen anderweitiger Beträge an Stelle der 
Lsehmäßigen Tagegelder und Fahrkosten für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen 
rten gelten auch für die Dienstreisen der Offiziere und Mannschaften der Land- 
gendarmerie mit der Maßgabe, daß Festsetzungen für die im § 1 des Reisekosten- 
gesetzes unter 
II genannten Beamten auf den Chef, 
III » » : die Brigadiers, 
IV » 5 * die Distriktsoffiziere, 
VI i : die Oberwachtmeister, 
VII Satzteil 2 genannten Beamten auf die Gendarmen entsprechende An- 
wendung finden. 
& 10. 
Die Brigadiers und Oistriktsoffiziere sowie die Mannschaften der Land- 
gendarmerie haben die Kosten ihrer Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes 
aus ihrem Diensteinkommen oder ihrer Dienstaufwandsentschädigung zu bestreiten. 
Jedoch werden den Oberwachtmeistern und Gendarmen Tagegelder und Fahrkosten 
auch innerhalb ihres Geschäftsbezirkes gewährt, wenn sie in einem bei den Zivil- 
gerichten anhängigen Verfahren nach einem nicht weniger als 2 Kilometer von 
ihrem Standort entfernten Orte zu reisen haben, um daselbst vor Gericht als 
Zeuge zugezogen zu werden über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres 
Amtes Kenntnis erhalten haben. Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen, 
wenn die Zuziehung vor Gericht als Sachverständiger erfolgte und die Bedingungen 
des § 14 Abs. 1 Ziffer 2 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689) vorliegen. Die Festsetzung der Fahrkosten erfolgt 
in diesen Fällen nach Vorschrift der 95 2 bis 5 ohne Rücksicht darauf, ob und 
welches Verkehrsmittel im einzelnen Falle benutzt worden ist G 12). 
Tagegelder, aber keine Fahrkosten werden gewährt, wenn Mitglieder der 
Landgendarmerie den Auftrag erhalten, an einem nicht weniger als 2 Kilometer 
von ihrem Standort entfernten anderen Orte innerhalb ihres Geschäftsbezirkes 
zeitweilig Wohnung zu nehmen. 
  
⅜E 11. 
Für Dienstreisen außerhalb ihres Geschäftsbezirkes erhalten die im & 10 
genannten Mitglieder der Landgendarmerie Tagegelder und Fahrkosten nur dann, 
wenn sie hierzu von einer vorgesetzten Behörde den Auftrag oder ein Ansuchen 
von einer zuständigen Behörde erhalten haben und der Ort des Dienstgeschäfts 
nicht weniger als 2 Kilometer von der Grenze des Geschäftsbezirkes entfernt ist. 
Als Dienstgeschäft im Sinne dieser Bestimmung gilt auch das Erscheinen 
des Angeschuldigten vor einem Militärgericht in einer gegen ihn geführten straf- 
rechtlichen Untersuchung. Als Neisekoften werden jedoch in solchen Fällen nur 
gewährt: 
1. als Tagegeld die Hälfte des Satzes für eintägige Dienstreisen (& 1 Abs. 2) 
für jeden Tag und daneben für jede Ubernachtung eine Entschädigung von
	        
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