Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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a) 2,50 Mark für Offiziere, 
b) 1%% „ Oberwachtmeister, 
e) 100 - „ Gendarmen; 
2. als Fahrkostenentschädigung 
a) bei Eisenbahn-, Kleinbahn= und Schiffsfahrten das verauslagte Fahr- 
geld für die nach § 2 Ziffer 1 zur Benutzung zugelassenen Wagen- 
und Schiffsklassen sowie die baren Auslagen für Zugang und Abgang 
in den Grenzen der Bestimmungen des § 3. Eine Belegung ist nicht 
erforderlich; 
b) für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen und Schiffen 
zurückgelegt werden können, die nach 9§ 2 und 4 zuständigen Fahr- 
kostenvergütungen. 
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten auch außerhalb ihres Geschäfts- 
bezirkes keine Reisekosten bei Reisen zwecks Teilnahme an den üblichen Dienstversamm- 
lungen und den Besichtigungen durch den Chef, zum Gehaltsempfange sowie zur 
Berichterstattung bei der Hivildienstbehörde. Die Kosten dieser Reisen sind aus 
der Dienstaufwandsentschädigung oder dem Diensteinkommen zu bestreiten. 
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung in 
Fällen, in denen Mitglieder der Landgendarmerie den Auftrag erhalten, in einem 
außerhalb ihres Geschäftsbezirkes, aber in einer geringeren Entfernung als 2 Kilo- 
meter von der Grenze desselben belegenen Orte zeitweilig Wohnung zu nehmen. 
712. 
Mannschaften der Landgendarmerie, die sich zu Dienstreisen ihrer Dienst- 
pferde oder Dienstfahrräder bedienen, erhalten an Stelle der sonst nach 9# 2 bis 4 
zuständigen Fahrkosten für jeden Marschtag (also ausschließlich der Ruhe- und 
Aufenthaltstage) 
der Oberwachtmeister ... 300 Mark, 
der Gendpdpdrnn . .... lLDôbr „ 
Die Mannschaften sind auf Dienstreisen zur Benutzung der Dienstpferde 
und Dienstfahrräder verpflichtet, 
1. wenn sie hierzu besondere Anweisung erhalten haben oder 
2. wenn die Art des Dienstgeschäfts es erfordert. 
Im übrigen ist ihnen bei Reisen die Benutzung der Dienstpferde und 
Dienstfahrräder freigestellt, sofern der Staatskasse hieraus keine Mehrkosten er- 
wachsen. 
Für die auf Anweisung unter Benutzung des Dienstpferdes oder Dienst- 
fahrrads auszuführenden Dienstreisen hat die die Anweisung erteilende vorgesetzte 
Behörde gleichzeitig zu bestimmen, inwieweit Ubernachtungen gestattet und bei 
Dienstreisen zu Pferde Ruhetage innezuhalten sind. 
Berittenen Mannschaften wird für Ruhetage bei einer Dienstreise zu Pferde 
und für den Tag des Aufenthalts mit dem Pferde am Kommandoorte zu den 
sonst nach §& 1 zuständigen Tagegeldern eine Zulage von täglich 2 Mark für den
	        
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