Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Oberwachtmeister und 1 Mark für den Gendarmen gewährt. Diese Zulage wird 
nicht gezahlt, wenn zur Unterbringung der Pferde ein Stall unentgeltlich über- 
wiesen wird. Die als Oberwachtmeister auf Probe herangezogenen Gendarmen 
erhalten diese Zulage in ihrem neuen Standorte nicht. ’ 
Sind auf besondere Anweisung Dienstpferde der eine Dienstreise aus- 
führenden Mitglieder der Landgendarmerie mittels Eisenbahn oder Schiff befördert 
worden, so werden neben Gewährung der zuständigen persönlichen Tagegelder und 
Fahrkosten an die Offiziere und Mannschaften die tatsächlich entstandenen Pferde- 
beförderungskosten (für Offiziere einschließlich Burschen) erstattet. 
Ist die Mitnahme von Dienstfahrrädern bei Dienstreisen auf Eisenbahnen 
oder Schiffen dienstlich notwendig, so werden ebenfalls die baren Auslagen erstattet. 
Das Gleiche gilt bei der Mitführung von als Diensthunde anerkannten Hunden, 
deren Führung im Dienste den betreffenden Gendarmen erlaubt ist. 
é 13. 
Ubersteigt die Dauer eines Kommandos mit Anweisung eines anderen 
Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirkes, die Zeit von 
14 Tagen, so werden die bestimmungsmäßigen Tagegelder für die ersten 14 Tage 
bewilligt. Für die fernere Dauer des Aufenthalts an dem betreffenden Kom- 
mandoorte tritt an die Stelle der Tagegelder eine nach Verhältnis der Zeit zu 
berechnende monatliche Kommandozulage, welche beträgt 
für den Brigadi 300 Mark, 
„*: „ Diistriktsoffizeer 240 „ 
: „ Obervwachtmeister 160 „ 
» » Gendarmen . ............... .. . .. 90 „ 
Oberwachtmeister auf Probe erhalten Kommandozulagen nach dem Satze 
der Gendarmen. 
Liegt der Kommandoort außerhalb des Geschäftsbezirkes und mindestens 
2 Kilometer von der Grenze desselben entfernt, so werden für die Dauer der 
Hin= und Rückreise die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder gezahlt; diese 
Reisetage werden jedoch bei der Berechnung der Dauer eines Kommandos und 
des aus dieser Berechnung sich ergebenden Anspruchs auf Tagegelder nicht mit- 
gezählt. Liegt der Ort innerhalb des Geschäftsbezirkes oder weniger als 2 Kilo- 
meter von der Grenze des letzteren entfernt, so sind Tagegelder weder für die 
Hinreise noch für die Rückreise zuständig. 
14. 
Werden Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie, die nach § 10 
dieser Verordnung die Kosten ihrer Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes 
aus ihrem Diensteinkommen oder ihrer Dienstaufwandsentschädigung zu bestreiten 
haben, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie die 
Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die unter 
besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde 
und zwar, sofern nicht allgemeine Anordnungen bestehen, nach Anhörung der 
Beteiligten. 
 
	        
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