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Oberwachtmeister und 1 Mark für den Gendarmen gewährt. Diese Zulage wird
nicht gezahlt, wenn zur Unterbringung der Pferde ein Stall unentgeltlich über-
wiesen wird. Die als Oberwachtmeister auf Probe herangezogenen Gendarmen
erhalten diese Zulage in ihrem neuen Standorte nicht. ’
Sind auf besondere Anweisung Dienstpferde der eine Dienstreise aus-
führenden Mitglieder der Landgendarmerie mittels Eisenbahn oder Schiff befördert
worden, so werden neben Gewährung der zuständigen persönlichen Tagegelder und
Fahrkosten an die Offiziere und Mannschaften die tatsächlich entstandenen Pferde-
beförderungskosten (für Offiziere einschließlich Burschen) erstattet.
Ist die Mitnahme von Dienstfahrrädern bei Dienstreisen auf Eisenbahnen
oder Schiffen dienstlich notwendig, so werden ebenfalls die baren Auslagen erstattet.
Das Gleiche gilt bei der Mitführung von als Diensthunde anerkannten Hunden,
deren Führung im Dienste den betreffenden Gendarmen erlaubt ist.
é 13.
Ubersteigt die Dauer eines Kommandos mit Anweisung eines anderen
Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirkes, die Zeit von
14 Tagen, so werden die bestimmungsmäßigen Tagegelder für die ersten 14 Tage
bewilligt. Für die fernere Dauer des Aufenthalts an dem betreffenden Kom-
mandoorte tritt an die Stelle der Tagegelder eine nach Verhältnis der Zeit zu
berechnende monatliche Kommandozulage, welche beträgt
für den Brigadi 300 Mark,
„*: „ Diistriktsoffizeer 240 „
: „ Obervwachtmeister 160 „
» » Gendarmen . ............... .. . .. 90 „
Oberwachtmeister auf Probe erhalten Kommandozulagen nach dem Satze
der Gendarmen.
Liegt der Kommandoort außerhalb des Geschäftsbezirkes und mindestens
2 Kilometer von der Grenze desselben entfernt, so werden für die Dauer der
Hin= und Rückreise die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder gezahlt; diese
Reisetage werden jedoch bei der Berechnung der Dauer eines Kommandos und
des aus dieser Berechnung sich ergebenden Anspruchs auf Tagegelder nicht mit-
gezählt. Liegt der Ort innerhalb des Geschäftsbezirkes oder weniger als 2 Kilo-
meter von der Grenze des letzteren entfernt, so sind Tagegelder weder für die
Hinreise noch für die Rückreise zuständig.
14.
Werden Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie, die nach § 10
dieser Verordnung die Kosten ihrer Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes
aus ihrem Diensteinkommen oder ihrer Dienstaufwandsentschädigung zu bestreiten
haben, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie die
Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die unter
besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde
und zwar, sofern nicht allgemeine Anordnungen bestehen, nach Anhörung der
Beteiligten.