Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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15. 
Für die Ansprüche der Mitglieder der Landgendarmerie auf Grund dieser 
Verordnung sind die Ausführungsbestimmungen maßgebend, die vom Staats- 
ministerium oder, soweit die Zuständigkeit des Ministers des Innern und des 
Finanzministers begründet ist, von diesen in Gemäßheit des Gesetzes vom 
26. Juli 1910 bereits getroffen sind und noch getroffen werden. 
16. 
Für die Zivilbeamten der Landgendarmerie gelten die Vorschriften des 
Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 und 
der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. 
817. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Für Dienstreisen, die vor diesem Tage begonnen und an ihm oder später 
beendet werden, sind die Tagegelder und Fahrkosten nach den bisherigen Be- 
stimmungen zu gewähren. 18 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die 
Verordnungen vom I1. April 1874 (Gesetzsamml. S. 131), 1. November 1876 
(Gesetzsamml. S. 459), 14. Oktober 1881 (Gesetzsamml. S. 339), 11. Mai 1898 
(Gesetzsamml. S. 103), 29. Februar 1904 (Gesetzsamml. S. 27) und 7. April 
1906 (Gesetzsamml. S. 126), sind aufgehoben. Wo in besonderen Vorschriften 
auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten die 
entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. August 1913. 
CL. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister des Innern und den Finanzminister: 
v. Falkenhayn. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. das am 15. April 1913 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wiesen- 
entwässerungsgenossenschaft Wehr in Wehr im Kreise Mayen durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung in Coblenz Nr. 34 S. 212) ausgegeben 
am 2. August 1913;) 
.das am 9. Juni 1913 Allerhöchst vollzogene Statut für die Bomecketal- 
Genossenschaft in Wegerhof im Kreise Altena durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung in Arnsberg Nr. 28 S. 414, ausgegeben am 
12. Juli 1913. 
—— Nedigiert im Bureau des Staats isteriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Vestellungen auf einzelne Stücke der Preusischen Gesetsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,23 4 
und lsd bis 1903 zu 2,10 X) sind an die Postanstalten zu richten. 
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