332 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
hältniß wie die Angehörigen der gleichen Kategorien des Beurlaubten=
standes, mit der Ausnahme jedoch, daß sie weder den Kontrolversamm-
lungen beizuwohnen haben, noch verpflichtet sind, an Uebungen während
des Friedens Theil zu nehmen.
Das Ressortverhältniß der Offiziere à la suite der Armee 2c. 2c. be-
mißt sich gleichmäßig wie jenes der Offiziere z. D. (vgl. folg. Ziff. 4).
8 Zur Verehelichung bedürfen diese Offiziere 2c. 2c. der militärdienstlichen
ewilligung.
2. Die zur Disposition stehenden Offiziere können gleich
den aktiven zu jeder ihrem Rang und ihrer allgemein dienstlichen Ver-
wendbarkeit entsprechenden Militärdienstleistung berufen werden.
Die verabschiedeten Offiziere sind (abgesehen vom Geschwornen-
dienst bei den Militärgerichten — vgl. unten Ziff. 5 —) zu militärischer
Dienstleistung nicht verpflichtet, und können daher auch im Falle eines
Krieges nur wenn sie sich freiwillig hierzu erbieten, militärdienstlich ver-
wendet werden. „
3. Die zur Disposition stehenden Offiziere aller Grade, dann die-
jenigen verabschiedeten Offiziere, welche Generalschargen bekleiden, oder
denen der Charakter solcher Chargen beigelegt ist, genießen das Recht,
die Miltäruniform zu tragen, unbedingt; die verabschiedeten
Offiziere der übrigen Chargen hingegen erlangen dieses Recht nur durch
ausdrücklich ertheilte allerhöchste Genehmigung. * „
4. Die zur Disposition stehenden Offiziere sind nach
Maßgabe ihrer Wohnsitze den militärischen Territorialbehörden dienstlich
und persönlich unterstellt, und zwar:
die Generale unmittelbar den Generalkommandos,
die Stabsoffiziere unmittelbar den Infanteriebrigade-
kommandos,
die Hauptleute, Rittmeister und Lieutenants den Land-
wehrbezirkskommandos. Z„ Z
Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich der im Stadtbezirk
München wohnenden, zur Disposition stehenden Offiziere vom Obersten
abwärts statt, für welche insgesammt die Kommandantur der Haupt-
und Residenzstadt die in erster Instanz vorgesetzte Stelle bildet.
Das Ressortverhältniß für Offiziere, z. D. welche und in so lange
sie zu aktiver Dienstleistung herangezogen sind, ergibt sich aus der Art
ihrer dienstlichen Verwendung. Z„ .
Wird ein Offizier zur Disposition gestellt, so hat er sich alsbald bei
der nach obigen Bestimmungen ihm unmittelbar vorgesetzten Stelle per-
sönlich oder schriftlich zu melden; in gleicher Weise hat der zur Dispo-
sition stehende Offizier jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsortes
rechtzeitig anzuzeigen und zwar, wenn er zugleich den Bezirk der ihm
nächstvorgesetzten Stelle verläßt, sowohl bei dieser, als auch bei der ent-
sprechenden Territorialbehörde seines neuen Wohnsitzes. Im Falle vorüber-
gehender Abwesenheit von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort hat er
Vorsorge zu treffen, daß dienstliche Weisungen oder Mittheilungen ihm
jederzeit zugestellt werden können.
Offiziere z. D., welche ihren dauernden Aufenthalt außerhalb Bayern
nehmen, treten in die Kontrole desjenigen Landwehrbezirkskommandos
(oder, je nach ihrer Charge, desjenigen Infanteriebrigade= oder General=
kommandos), in dessen Bezirk die Kasse sich befindet, an welche sie zum