Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Mevußische Gesetzsammlung 
— Nr. 43. — 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ermächtigung, die nach den Gesetzen über die direkten Steuern 
durch gerichtliches rechtskräftiges Urteil auferlegten Geld= und Ersatzhaftstrasen und die wegen Zu- 
widerbondlunnen gegen &§ 33 und 147 der Gewerbeordnung gerichtlich erkannten Geld= und Ersagtz- 
haiftstrasen sowie die Kesten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäßigen, ferner mit Rücksicht 
auf ein Gnadengesuch bis zu dessen endnültiger Cutscheidung die Aussetzung der Strafvollstreckung 
anzuoidnen, S. ZSsv. — Ministerialerklärunn, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von 
Buchan nach Riedlingen, S. 310. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 
durch die Renicturnnamieobhiner veröffep##lichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 302. 
  
  
(Clir. 11318.) Allerböchster Erlaß, betreffend die Ermächtigung, die nach den Gesetzen über 
die direkten Steuern durch gerichtliches rechtskräftiges Urteil auferlegten 
Geid- und Ersatzhaftstrafen und die wegen Quwiderhandlungen gegen 88 33 
und 147 der Gewerbeordnung gerichtlich erkannten Geld= und Ersatzhaft- 
strafen sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäßigen, 
ferner mit Nücksicht auf ein Gnadengesuch bis zu dessen endgültiger Entscheidung 
die Aussetzung der Strafvollstreckung anzuordnen. Vom 15. August 1913. 
S 
A#u den Bericht vom 4. d. Mis. ermächtige Ich Sie, den Finanminister, die 
nach den Gesetzen über die direkten Steuern durch gerichtliches rechtskräftiges Urteil 
auferlegten Geld= und Ersabhaftstrafen einschließlich der Vertretungsverbind lichkeiten, 
Sie, den Minister des Innern, die wegen Zuwiderhandlungen gegen I 33 in 
Verbindung mit § 147 Abs. 1 Nr. 1 der (ewerbeordnung gerichtlich erkannten 
Geld= und Ersatzaftstrafen 
sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäßigen. Ich 
ermächeige ferner Sie und die zuständigen Provinzialbehörden, mit Rück- 
sicht auf ein Gnadengesuch bis zu dessen endgültiger Entscheidung die Aussetzung 
der Strafvollstreckung anzuordnen. Die beteiligten Justizbehörden haben diesen 
Cntschließungen Folge zu leisten. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Bad Homburg v. d. Höhe, den 15. August 1913. 
Wilhelm. 
Jugleich für den Minister des Innern und den Finanzminister: 
Beseler. 
An den Justizminister, den Minister des Innern und den Finanzminister. 
G. setztammlung 1913. (Nr. 11318—11319.) 69 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1913.
	        
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