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(Nr. 11324.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen, betreffend eine Anderung der
Vereinbarungen über die staatliche Besteuerung der im Königreiche Sachsen
belegenen preußischen Staatseisenbahnstrecken. Vom 6./25. August 1913.
Ie Umgestaltung der Eisenbahnanlagen in und um Leipzig ist eine Ande-
rung der Vereinbarungen über die staatliche Besteuerung der im Königreiche Sachsen
belegenen preußischen Staatseisenbahnstrecken erforderlich geworden. Zu diesem
Behufe haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Heintzmann,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Schneider,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Sander;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Geheimen Rat Elterich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Böhme,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig,
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich.
Die Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landesherrlichen
Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen:
Artikel I.
Die preußische Staatseisenbahnverwaltung zahlt an den Sächsischen Staat
auf Grund von Artikel XII des Staatsvertrags vom 30. Juni 1884 eine feste
Rente von jährlich 44 400 Mark, von denen nach Artikel 4 des Staatsvertrags
vom 7./12. Juni 1895 1 030 Mark abgehen, und außerdem auf Grund von
Artikel VIII des Staatsvertrags vom 24. Jannar 1887 eine feste Rente von
jährlich 2 000 Mark, zusammen also 45 370 Mark jährlich. Dieses Pauschale
von 45 370 Mark wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an auf 97 000 Mark
erhöht. Der das bisherige Pauschale übersteigende Betrag ist für das Betriebs-
jahr 1912 alsbald nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zu zahlen.
Für die späteren Betriebsjahre ist das erhöhte Pauschale jedesmal im Juli des
nächstfolgenden Jahres zu zahlen. Im übrigen wird an den die gegenseitige
Besteuerung der Staatseisenbahnen betreffenden Vereinbarungen, insbesondere auch
hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer, nichts geändert. Auch bewendet es
bezüglich der Linie Plagwitz-Lindenau-Markranstädt-Rippach-Poserna bei den
im Staatsvertrage vom 18. November 1892 und im Schlußprotokolle hierzu
hinsichtlich der Besteuerung getroffenen Bestimmungen.
Artikel II.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.