Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11324.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen, betreffend eine Anderung der 
Vereinbarungen über die staatliche Besteuerung der im Königreiche Sachsen 
belegenen preußischen Staatseisenbahnstrecken. Vom 6./25. August 1913. 
Ie Umgestaltung der Eisenbahnanlagen in und um Leipzig ist eine Ande- 
rung der Vereinbarungen über die staatliche Besteuerung der im Königreiche Sachsen 
belegenen preußischen Staatseisenbahnstrecken erforderlich geworden. Zu diesem 
Behufe haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Heintzmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Schneider, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Sander; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Geheimen Rat Elterich, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Böhme, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich. 
Die Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landesherrlichen 
Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen: 
Artikel I. 
Die preußische Staatseisenbahnverwaltung zahlt an den Sächsischen Staat 
auf Grund von Artikel XII des Staatsvertrags vom 30. Juni 1884 eine feste 
Rente von jährlich 44 400 Mark, von denen nach Artikel 4 des Staatsvertrags 
vom 7./12. Juni 1895 1 030 Mark abgehen, und außerdem auf Grund von 
Artikel VIII des Staatsvertrags vom 24. Jannar 1887 eine feste Rente von 
jährlich 2 000 Mark, zusammen also 45 370 Mark jährlich. Dieses Pauschale 
von 45 370 Mark wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an auf 97 000 Mark 
erhöht. Der das bisherige Pauschale übersteigende Betrag ist für das Betriebs- 
jahr 1912 alsbald nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zu zahlen. 
Für die späteren Betriebsjahre ist das erhöhte Pauschale jedesmal im Juli des 
nächstfolgenden Jahres zu zahlen. Im übrigen wird an den die gegenseitige 
Besteuerung der Staatseisenbahnen betreffenden Vereinbarungen, insbesondere auch 
hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer, nichts geändert. Auch bewendet es 
bezüglich der Linie Plagwitz-Lindenau-Markranstädt-Rippach-Poserna bei den 
im Staatsvertrage vom 18. November 1892 und im Schlußprotokolle hierzu 
hinsichtlich der Besteuerung getroffenen Bestimmungen. 
Artikel II. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
	        
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