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Preußische Gesetzsammlung
(Nr. 11325.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom
8. Dezember 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten, werden auf den 8. Januar 1914 in Unsere Haupt= und
Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Dezember 1913.
¶. S) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze. v. Falkenhayn.
Redigiert im Bureau des Staatsministrriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzzammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 14) find an die Postanstallen zu richten.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11325.) 73
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1913.