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Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten
in der Prozeßführung hat das Oberschiedsgericht, auch ohne daß Beschwerden
der Parteien vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem Anlaß ergangenen
Weisungen ohne Erfolg, so ist der Minister für Handel und Gewerbe um Ab-
hilfe zu ersuchen.
II. Vorschriften über das Verfahren.
/ 11.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich unter Bei-
fügung einer Abschrift für die Gegenpartei binnen einem Monate nach der Be-
kanntgabe der Entscheidung des zuständigen Knappschaftsorgans oder des Ver-
sicherungsamts 6 58 des Knappschaftsgesetzes) bei dem zuständigen Schiedsgericht
einzulegen (6( 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes). Die Berufungsfrist gilt auch
dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen
amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan eingegangen ist; diese haben die
Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Die Berufung kann auch zu Protokoll einer anderen amtlichen Stelle oder
eines Knappschaftsorgans erhoben werden.
In der Berufung sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs und
die angefochtene Entscheidung bezeichnet, ein bestimmter Antrag gestellt und die
zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
( 12.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist gelten die I§ 131, 132, 133 Abs. 1 und & 134 der Reichs-
versicherungsordnung entsprechend.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird bei dem Schiedsgericht angebracht.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet.
l13.
Die Berufung muß entweder von dem Beteiligten selbst oder von seinem
esetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Das
Peece gilt für die übrigen Schriftsätze.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Ver-
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht
zur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im § 40 Abs. 2 be-
zeichneten Personen; indessen ist diesen die Nachbringung einer schriftlichen Voll-
macht aufzugeben. Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen,
wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen.