Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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8 14. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
beson Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der 
Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom 
Sitze des Schiedsgerichts weit entfernt ist. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten. 
15. 
Der Tag des Einganges der Berufung ist sofort auf der Urschrift und 
der Abschrift zu vermerken. Fehlt die Abschrift (§ 11 Abs. 1 Satz 1), so hat sie 
das Schiedsgericht anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie zu über- 
tragen. Die Kosten können von dem Antragsteller eingezogen werden. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts teilt der Gegenpartei die Abschrift der 
Berufung mit dem Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der 
Regel nicht über zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen. 
Dabei ist zu vermerken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn 
die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag 
verlängert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind für die Gegen- 
partei die erforderlichen Abschriften beizufügen. Ist eine Abschrift der Gegenschrift 
nicht eingereicht, so fordert sie das Schiedsgericht nachträglich ein oder fertigt sie 
selbst an. Das Gleiche gilt von weiteren Schriftsätzen, falls sie neue und 
wesentliche Anführungen enthalten. Dabei ist Abs. 1 Satz 3 anzuwenden. 
E 16. 
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht gleichzeitig mit der Berufung 
oder mit der Gegenschrift eingereicht werden, von dem Knappschaftsvorstand oder 
Ln dem Versicherungsamte G 58 des Knappschaftsgesetzes) unverzüglich ein- 
zufordern. 
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Anspruch, die bei dem 
Knappschaftsverein oder dessen Organen oder dem Versicherungsamte vorhanden 
sind, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden oder im Laufe des 
Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen Schriftstücke sind auch ohne Auf- 
fordern unverzüglich nachzureichen. 
In den Fällen des §5 58 des Knappschaftsgesetzes hat das Versicherungs- 
amt auf Erfordern des Schiedsgerichts eine Abschrift der angefochtenen Ent- 
scheidung einzureichen.
	        
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