Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in geeigneten Fällen einen Bei- 
sitzer zum Berichterstatter ernennen. 
17. 
Dritte, die an dem Ausgange des Verfahrens ein berechtigtes Interesse 
haben, können auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren zugezogen 
werden. 
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Verfahren 
beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. 
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange und 
dem Ausgange des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Die 99 11, 13 bis 15 
gelten entsprechend. 
18. 
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der §§ 241, 249 der Zivil- 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
* 19. 
Die Beteiligten können — vorbehaltlich der Vorschrist un §& 34 Abs. 2 — 
Einsicht in die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstattung der Kosten Aus- 
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Der Vorsitzende kann aus 
besonderen Gründen die Akteneinsicht versagen oder beschränken. 
Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteien 
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft 
gemacht wird. 
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen 
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. 
20. 
In einfachen Fällen sowie dann, wenn das tatsächliche Verhältnis aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann die Verhand- 
lungszeit ohne vorgängigen Schriftwechsel bestimmt werden. Der Gegenpartei ist 
in diesem Falle gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der Verhandlungszeit 
die Abschrift der Berufung mitzuteilen. 
21. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in allen Sachen ohne mündliche 
Verhandlung eine Vorentscheidung treffen. 
Gegen die Vorentscheidung kann entweder die Revision an das Oberschieds- 
gericht in Knappschaftsangelegenheiten eingelegt oder binnen der gleichen Frist 
von einem Monate nach der Zustellung der Vorentscheidung der Antrag auf 
mündliche Verhandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muß hierauf unter 
Angabe der Frist hinweisen.
	        
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