Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selb- 
ständig den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. 
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er 
als unzulässig verworfen. 
8 22. 
Ist im Falle des §& 21 von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, so 
findet die mündliche Verhandlung statt. 
Die Vorentscheidung des Vorsitzenden steht für die Revision und die 
Wiederaufnahme des Verfahrens einer Entscheidung des Schiedsgerichts gleich, 
wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist. 
23. 
Von dem Falle des d& 21 und von den in den §8F 62, 63 bezeichneten 
Ausnahmen abgesehen, entscheidet das Schiedsgericht auf Grund mündlicher Ver- 
handlung. Die Verhandlungszeit wird von dem Vorsitzenden bestimmt. 
24. 
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor. Er kann vor der mündlichen 
Verhandlung Beweis erheben sowie unter entsprechender Anwendung der 5# . 148, 
149 der Zivilprozeßordnung die Aussetzung des Verfahrens anordnen und diese 
Anordnung wieder aufheben. Gegen die Anordnung der Aussetzung des Ver- 
fahrens oder die Wiederaufhebung dieser Anordnung ist binnen einer Woche Be- 
schwerde an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zulässig. 
Der Vorsitzende kann nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, 
Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Arzten und 
amtliche Auskünfte jeder Art einholen, auch andere Knappschaftsvereine oder be- 
sondere Krankenkassen beiladen. · 
  
425. 
Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten 
Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. 
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen 
Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der Ver- 
hältnisse des Befragten für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen die un- 
mittelbare Fragestellung. gestatten; er entscheidet über die Zulässigkeit einer Frage. 
626. 
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand 
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Her- 
beiführung einer unbeeinflußten, wahren Aussage, kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken.
	        
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