Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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827. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder 
Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten 
entsprechend. 
Eine Vereidigung findet nur statt, wenn der Vorsitzende sie für notwendig 
hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen. 
Ob die Aussage oder Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der 
Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an 
das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zulässig. 
8 28. 
Gegen Zeugen und Sachverständige, die 
sich nicht einfinden, 
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, 
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt 
ist, verweigern, 
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. 
Die Strafe verhängt der Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen 
einer Woche Beschwerde an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten 
zulässig. 
KErfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten der 
Zeugen oder Sachverständigen, so ist die Geldstrafe wieder aufzuheben. 
Die gegen Zeugen oder Sachverständige festgesetzten Geldstrafen fließen zur 
Kasse des Knappschaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse, deren Streitsache 
den Anlaß zu der Straffestsetzung gegeben hat. 
829. 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der 
Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen 
von der Militärbehörde geladen. 
Verweigern sie das Jeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das 
Militärgericht die Geldstrafe. 
30. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen 
vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Ober- 
schiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten. 
31. 
Sollen Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich ver- 
nommen werden, so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen
	        
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