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827.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder
Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten
entsprechend.
Eine Vereidigung findet nur statt, wenn der Vorsitzende sie für notwendig
hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen.
Ob die Aussage oder Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der
Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an
das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zulässig.
8 28.
Gegen Zeugen und Sachverständige, die
sich nicht einfinden,
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder,
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt
ist, verweigern,
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden.
Die Strafe verhängt der Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen
einer Woche Beschwerde an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten
zulässig.
KErfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten der
Zeugen oder Sachverständigen, so ist die Geldstrafe wieder aufzuheben.
Die gegen Zeugen oder Sachverständige festgesetzten Geldstrafen fließen zur
Kasse des Knappschaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse, deren Streitsache
den Anlaß zu der Straffestsetzung gegeben hat.
829.
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der
Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen
von der Militärbehörde geladen.
Verweigern sie das Jeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das
Militärgericht die Geldstrafe.
30.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen
vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Ober-
schiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.
31.
Sollen Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich ver-
nommen werden, so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen