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oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen ihren Aufent-
alt haben.
buer eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen darf der
Vorsitzende nur ersuchen, wenn er die Vereidigung für notwendig hält, um eine
wahre Aussage herbeizuführen.
Wird das Ersuchen um eine Beweisaufnahme von dem Amtsgericht ab-
gelehnt, so entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
832.
Abs. 1 gilt für das Verfahren vor dem ersuchten Richter entsprechend.
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet
der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Be-
schwerde an das zunächst höhere Gericht nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung zulässig. "
33.
Der Vorsitzende kann sich bei Einnahme des Augenscheins der Mitwirkung
des Bergrevierbeamten, bei Betrieben, die nicht unter bergpolizeilicher Aufsicht
stehen, der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde bedienen oder den Bergrevierbeamten
(die Ortspolizeibehörde) um die Einnahme des Augenscheins ersuchen.
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeuge der Kaiser-
lichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der
zuständigen Dienst- oder Kommandobehörde einzuholen.
8 34.
Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Be-
weisverhandlungen mitzuteilen.
Der Vorsitzende entscheidet, wie weit ärztliche Zeugnisse und Gutachten mit-
zuteilen sind. Das Schiedsgericht kann die Mitteilung nachholen.
Die Kosten der auf Verlangen erteilten Abschriften hat der Antragsteller
vorher zu zahlen.
6 35.
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Ver-
hältnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im
ordentlichen Rechtswege feststellen zu lassen.
Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann
auf Antrag verlängert werden.
36.
Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden in der Regel an seinem Sitze statt.
Der Vorsitzende ist befugt, das Schiedsgericht zu einer Sitzung an einen
anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Ersparung an Kosten oder
Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung der Beweisauf-
nahme zweckmäßig erscheint. Auch kann das Schiedsgericht aus denselben Gründen
Gesetzssammlung 1913. (Nr. 11326—11327. 75