Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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beschließen, daß die mündliche Verhandlung an einem anderen Orte als am Sitze 
des Schiedsgerichts stattfindet. 
Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor dem 
Sitzungszimmer bekannt gemacht und in der Regel in der Reihenfolge erledigt, 
wie sie der Aushang ergibt. 
837. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre 
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese und zwar 
in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde zu 
benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu benach- 
richtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere Bevoll- 
mächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines Bevoll- 
mächtigten. Ein Ausweis über bie Benachrichtigung soll zu den Akten gebracht 
werden. 
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. 
* 
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sach- 
verständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen 
eines Beteiligten. Wird das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, 
so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige 
Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das persönliche Erscheinen eines Beteiligten kann auch angeordnet werden, 
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt 
Abs. 1 Satz 2. 
39. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der 
Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine 
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung. 
40. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen, die 
das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. 
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, welchen das Ver- 
handeln vor Gericht gestattet ist (I 157 der Zivilprozeßordnung), auch nicht für 
solche Personen, welche zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Schiedsgerichten 
zugelassen sind. 
Uber die Zulassung entscheidet das Schiedsgericht, auf Beschwerde der 
Minister für Handel und Gewerbe.
	        
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