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Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt; sie darf nicht versagt werden aus Gründen, die sich auf die religiöse oder
politische Betätigung des Antragstellers stützen.
/41.
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück-
gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist,
so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen
auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhand-
lungszeit anzuberaumen.
· s42.
Vor dem Schiedsgerichte wird mündlich und öffentlich verhandelt.
Die Offentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden.
43.
Das Verfahren beim Ausschlusse der Offentlichkeit richtet sich nach § 174
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
–44.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung
der Ordnung in der Sitzung (69 176 bis 182, 184) gelten entsprechend.
Uber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Oberschiedsgericht
in Knappschaftsangelegenheiten. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach
der Zustellung der Strafverfügung bei dem Oberschiedsgericht einzulegen.
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Geldstrafen fließen zur Kasse des
Knappschaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse, deren Streitsache den Anlaß
zu der Straffestsetzung gegeben hat.
Gegen Personen, die auf Grund des Abs. 1 aus dem Sitzungszimmer
entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise verfahren, wie wenn sie sich
freiwillig entfernt hätten.
Um die Vollstreckung von Haftstrafen ist das Amtsgericht zu ersuchen, in
dessen Bezirke das Schiedsgericht seinen Sitz oder der Beteiligte seinen Wohnsitz
oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat.
&45.
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt
mit der Darstellung des Sachverhalts durch diesen oder den Berichterstatter.
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende
hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken,
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die an-
gemessenen und sachdienlichen Anträge stellen.
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