Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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54. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche unter 
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses 
einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach 
freier Uberzeugung. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Bildet sich bei Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mechrheit, so 
werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst 
geringeren so lange inzugercchnet bis sich eine Mehrheit ergibt. 
855. 
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die 
mündliche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Ent- 
scheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Schiedsgerichte 
beschäftigten Personen zugegen sein, welchen der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
Die Entscheidung darf nur von den Mitgliedern des Schiedsgerichts ge- 
troffen werden, die an der Verhandlung der Sache teilgenommen haben. 
Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter (§ 16 Abs. 4) zuerst. 
Die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts stimmen nach der Reihenfolge ihres 
Lebensalters und zwar das jüngste zuerst. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen 
zuletzt. Die 9§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder des Schiedsgerichts darf keinen 
schriftlichen Ausdruck finden. 
Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis 
ist zu schweigen. 
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Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so stellt es zugleich 
Betrag uud Beginn der Leistung fest. 
Wird der Anspruch ausnahmsweise nur dem Grunde nach anerkannt, so 
ist eine vorläufige Leistung anzuordnen und dem Betrage nach festzustellen. Die 
Feststellung der vorläufigen Leistung ist endgültig; die vorläufigen Zahlungen 
werden angerechnet. 
Hebt das Schiedsgericht die angefochtene Entscheidung auf, weil das 
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die 
Vorinstanz zurückverweisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen 
Leistung anordnen. 
857. 
Ist ein Beteiligter auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen 
Verhandlung erschienen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und 
Zeitverlust vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung er- 
scheint und das Schiedsgericht das Erscheinen für erforderlich hält.
	        
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